VwGH AW 99/06/0037

VwGHAW 99/06/003729.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. September 1998, Zl. I - 5/3/St.Ga/98, betreffend nachträgliche Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 98/06/0220 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 1972 §31 Abs3 idF 1997/072;
VwGG §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3 idF 1997/072;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1997 wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 1996 beantragte nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen 6 x 5 m großen, ohne Baubewilligung errichteten Zubau an einen mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. März 1996 bewilligten Lagerschuppen versagt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar 1998 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 15. Juli 1999 ersuchte der Beschwerdeführer, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 22. März 1999 dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme zur Abtragung des umstrittenen Zubaues sowie der fachgerechten Entsorgung des Abbruchmaterials angedroht habe. Dazu sei in der Weise Stellung genommen worden, dass im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren zur Hintanhaltung allfälliger Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abzuwarten sei. Es sei mittlerweile eine neuerliche Anfrage der belangten Behörde erfolgt, ob der Zubau abgetragen worden sei bzw. ob der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Im Hinblick auf den drohenden Abbruch werde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei nahmen zu diesem Antrag des Beschwerdeführers Stellung.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die drohende Vollstreckung des im Akt einliegenden Abbruchbescheides der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Oktober 1996 ist zwar keine Folge des angefochtenen Bescheides, wie dies der Beschwerdeführer selbst zutreffend zum Ausdruck bringt. Im Hinblick darauf aber, dass nach der hg. Judikatur (siehe zur Nö BO dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254) ein Abbruchsauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Betracht. Der Abbruch des bereits bestehenden Rohbaues würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Zwingende öffentliche Interessen, die dagegenstehen, wurden von der belangten Behörde nicht vorgetragen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.

Wien, am 29. September 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte