VwGH AW 97/07/0019

VwGHAW 97/07/001926.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1996, Zl. LAS-418/7-493, betreffend Teilwaldfeststellung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AVG §56;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 10. Juli 1989 hat der Beschwerdeführer den geschlossenen Hof "X-Hof", EZ. 3 I GB N im Zuge einer gerichtlichen Versteigerung erworben. Andere Liegenschaften der verpflichteten Partei, u.a. die Bauparzelle 15, wurden von anderen Personen erworben. Im Zuge der gerichtlichen Versteigerung wurden die mit der Liegenschaft der verpflichteten Partei verbundenen Teilwaldrechte nicht gesondert angeführt. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, daß diese Teilwaldrechte mit dem von ihm erworbenen Teil der versteigerten Liegenschaft verbunden seien. In der Folge erhob auch der Masseverwalter Anspruch auf diese Teilwaldrechte mit der Behauptung, daß diese mit der Bauparzelle 15 verbunden wären. Mit Eingabe vom 5. Februar 1996 beantragte daraufhin der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Klärung dieser Frage.

Mit Bescheid vom 21. März 1996 stellte die AB fest, daß die Teilwaldrechte mit der Liegenschaft EZ. 1017 und nicht mit den vom Beschwerdeführer erworbenen Liegenschaftsteilen verbunden sind.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1996 als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Hingegen bestehe auf Grund der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit, daß die Teilwaldrechte - die einen nicht unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Grundlage des geschlossenen Hofes bildeten - anderweitig verkauft oder Holz geschlägert und damit der Wert der Teilwaldrechte vermindert werde. Dritte Personen, die die Teilwaldrechte käuflich erwerben oder geschlägertes Holz kaufen würden, würden als gutgläubige Erwerber rechtmäßig Eigentum erwerben (§ 367 ABGB).

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat auf Antrag des Beschwerdeführers der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid ist - durch unveränderte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - seinem Inhalt nach ein Feststellungsbescheid. Auch Feststellungsbescheide sind der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, daß sich aus der behördlichen Feststellung für ihn unverhältnismäßige Nachteile ergeben, die bei Nichterlassung des Feststellungsbescheides nicht bestünden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.

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