VwGH AW 97/05/0120

VwGHAW 97/05/012017.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C & F Gesellschaft mbH

in K, vertreten durch Braunegg,

Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1997, Zl. 8 B-BRM-102/3/1997, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K-AG in K, 2. L in K,

3. E-AG, G-AG,in K, 4. Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1996;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1996;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juli 1996 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Innenumbau, die Umwidmung und den Einbau einer Lüftungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Klagenfurt unter Auflagen. Den dagegen erhobenen Berufungen mehrerer Nachbarn gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 30. Juli 1997 Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der Antrag der Beschwerdeführerin "wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen" wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1997 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In ihrem mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versucht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung und das Fehlen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen darzulegen und behauptet, bei anhängigem Bauverfahren liege ein "Vollstreckungshindernis" des bereits in Vollzug gesetzten, mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 6. August 1997 gegen die Grundstückseigentümerin erlassenen "Beseitigungsauftrages" vor, welches mit der beantragten aufschiebenden Wirkung erreicht werden könnte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Vollziehbar sind zwar nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar einer Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen letztlich ein (zwangs-)vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, daß der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet, wobei der Vollzug gegenüber dem Beschwerdeführer denkbar sein muß. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 28. Oktober 1980, Slg. 10274/A, ausgesprochen, daß auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten), bilden kann. Die aufschiebende Wirkung kann aber eine fehlende Bewilligung (hier: Bauführung) nicht ersetzen. Ein Bescheid, mit dem im Instanzenzug eine Bewilligung nicht erteilt wird, ist daher einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe Müller, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 3. Auflage, Seite 210, unter Hinweis auf die einhellige ständige Rechtsprechung), Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides der Kärntner Landesregierung ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des letztinstanzlichen Gemeindebescheides, mit welchem die beantragte Baubewilligung verweigert wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde also über einen Gegenstand abgesprochen, der keinem Vollzug i.S. des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Ob ein nicht in Beschwerde gezogener Bescheid während dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren vollstreckt wird, entzieht sich der dem Verwaltungsgerichtshof übertragenen Prüfungsbefugnis in einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde. Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß die Beschwerdeführerin auch mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ziel (Aussetzung der Vollstreckung des obgenannten Beseitigungsauftrages) nicht erreichen könnte, weil der letztinstanzliche gemeindebehördliche Bescheid formell rechtskräftig und damit das Bauverfahren beendet ist. Daran ändert auch die Erhebung der Vorstellung nichts. Das Argument der Beschwerdeführerin, für die Dauer der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung könne ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden, kommt daher im gegenständlichen Fall keinesfalls zum Tragen.

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