Normen
PKG 1990 §33 Abs1;
PKG 1990 §33 Abs2;
PKG 1990 §33 Abs5 Z1;
VwGG §30 Abs2;
PKG 1990 §33 Abs1;
PKG 1990 §33 Abs2;
PKG 1990 §33 Abs5 Z1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch für einen Zeitraum von vier Wochen nach Zustellung der das Beschwerdeverfahren erledigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuerkennen, wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Die belangte Behörde hat gegenüber der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei einen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 18. Jänner 1996, betreffend "Ermittlungsverfahren zum Jahresabschluß 1992", mit folgendem Spruch erlassen:
"Die APK-Pensionskasse AG (früher: ÖIAG Pensionskasse AG) hat
- 1. gegen Punkt 1.8. des bewilligten Geschäftsplanes und
- 2. in ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1992 gegen die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 1 und Abs. 2 PKG verstoßen.
Auf Grund des § 33 Abs. 5 Z 1 PKG wird der APK-Pensionskasse AG daher aufgetragen:
ad 1. Die APK-Pensionskasse AG hat sich in bezug auf das
Kapitel "1.8 zu versichernde Risken" des Geschäftsplanes
ab 20. März 1996 geschäftsplankonform zu verhalten.
ad 2. Die APK-Pensionskasse AG hat die Konten jener
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, deren Stand
sich bei korrekter Anwendung der Rechtsgrundlagen zum
31. Dezember 1992 verändert, bis zum 31. Mai 1996 zu
korrigieren. Um dies zu erreichen, hat sie folgende
Vorgangsweise einzuhalten:
- a) Berechnung des durchschnittlichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 1 PKG in der VRG II:
In der VRG II ist das durchschnittliche Vermögen mit der Formel "Summe der Monatsendstände 31.12.1991 bis 31.12.1992 dividiert durch 13" zu berechnen.
- b) Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen in der VRG II:
Falls keine unterjährige Pensionsanpassung erfolgt ist, kann die Zinsformel von HARDY (Wolff, Versicherungsmathematik, Wien-New York 1979, S. 143) verwendet werden.
Bei unterjähriger Pensionsanpassung ist die verallgemeinerte Zinsformel von HARDY (Zwiesler, Blätter DGVM XXI, S. 435) zu verwenden.
- c) Aufteilung der Veranlagungserträge in der VRG II:
Die Aufteilung hat nach dem durchschnittlichen Vermögen (Formblatt A, Pos. I-XIII) zu erfolgen, wobei dieses analog zu a) für jeden Arbeitgeber zu berechnen ist. Die Zinsen gemäß § 48 PKG sind in tatsächlicher Höhe entsprechend dem ausstehenden Deckungserfordernis dem jeweiligen Arbeitgeber zuzuweisen.
- d) Versicherungstechnischer Verlust auf Grund einer Valorisierung in der VRG II:
Im Falle einer Valorisierung sind zum entsprechenden Stichtag (= Zeitpunkt der Erhöhung der Pension) die fälligen Einmalbeiträge gemäß Punkt 2.14. des Geschäftsplans ungekürzt inklusive der Verwaltungskosten vom Arbeitgeber zu verlangen.
- e) Verzinsung der Einmalbeiträge:
Die Einmalbeiträge gemäß lit. d) sind mit Zinsen und Zinseszinsen mit dem gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz PKG zu errechnenden Wert (Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48 dividiert durch durchschnittliches Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII)) für den Zeitraum von der Fälligkeit bis zum 31. Dezember 1992 zu verzinsen.
Ein Bericht über die Durchführung dieser Korrektur und eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung durch den Abschlußprüfer und den Prüfaktuar der APK-Pensionskasse AG ist dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Mai 1996 vorzulegen. Zu besseren Überprüfbarkeit hat dieser Bericht auch ein aktualisiertes Formblatt B zu enthalten, in dem die Berechnungen korrekt vorgenommen werden.
Über die erforderliche Verzinsung jener Konten, deren Stand zum 31. Dezember 1992 sich auf Grund der Neuberechnung verändert, wird später abgesprochen werden.
Soferne den Aufträgen nicht fristgerecht nachgekommen wird, wird gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 PKG die Zwangsstrafe in bezug auf
* Punkt 1 mit S 20.000,-- und
* Punkt 2 mit S 150.000,--
festgesetzt."
1.2. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Antragstellerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Antrag lautet wie folgt:
"APK stellt gemäß § 30 VwGG den
A N T R A G
dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf der vierten Woche nach Zustellung des über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses, in eventu bis zu dessen Zustellung, zuzuerkennen.
A) Interessensabwägung:
Vorweg ist festzuhalten, daß durch den angefochtenen Bescheid niemandem ein Recht erwächst, der APK jedoch Pflichten. Die Interessen Dritter werden nicht berührt.
- 1. Vermeintliche Geschäftsplanwidrigkeit im Bereiche der Rückversicherung:
Tatsächlich besteht kein Rückversicherungsvertrag. Dies ist ein Zustand, den die Behörde auch wünscht und für die Vergangenheit billigt. Dies geht daraus hervor, daß
- im Spruche des Bescheides "ad 1." nur verfügt wird, daß sich die APK ab dem 20. März 1996 geschäftsplankonform zu verhalten hat, und
- die Behörde den Hinweis anbringt, es bestünde auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung des Geschäftsplanes einzubringen, der der tatsächlichen Gebarung entspricht.
Das Interesse der Behörde erstreckt sich somitausschließlich auf eine Formalfrage.
Demgegenüber hat APK schon aus Gründen der Publizität, welche das Verfahren bisher erlangt hat, ein sehr wesentliches Interesse an der Feststellung, daß sich APK bisher geschäftsplankonform verhalten hat. Dieses Interesse erstreckt sich insbesondere auch auf die Mitglieder des Vorstandes und den Aktuar, den Prüfaktuar und den Wirtschaftsprüfer.
- 2. Verlangen auf Kontenberichtigung und auf sofortige Einhebung eines Nachschusses vor Auszahlung einer Werterhöhung aufgrund der Valorisierungsklauseln in jedem Einzelfall:
- a) Wie aus dem Akt ersichtlich, gibt es weder eine Beschwerde der Leistungsberechtigten noch der Arbeitgeber. APK hat vielmehr im Interesse der Leistungsberechtigten (Pensionsbezieher) - und zwar durchaus entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan - die Pensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag und den Pensionsverträgen bei Wirksamwerden der Valorisierungsklauseln in der korrekten Höhe ausbezahlt.
Die Vorschreibungen der Nachschüsse an den Arbeitgeber erfolgten unter Berücksichtigung der Zinsen als Gesamtsumme in der jährlichen Nachschußverrechnung.
Die Konten der Berechtigten, bestehend aus Pensionsauszahlungskonto und Sammelkonto-Deckungsrückstellung, wiesen 1992 jene Werte aus, wie sie auch beim Verbleib der Ansprüche bei den früheren Arbeitgebern in diesen Jahresabschlüssen auszuweisen gewesen wären. Dies gilt auch für die Jahresabschlüsse 93 und 94.
Damit ist den Interessen derLeistungsberechtigten am besten entsprochen.
- b) Die finanzielle Bedeckung der zusätzlichen Ansprüche ist einerseits abgesichert durch das Vermögen und die Erträge der entsprechenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Pensionskasse und andererseits durch die unbeschränkte Nachschußverpflichtung des (ehemaligen) Arbeitgebers, die vertraglich im Pensionskassenvertrag festgelegt ist. Tatsächlich ist es auch nie zu Unzukömmlichkeiten gekommen. Angesichts der Bonität sowohl der Arbeitgeber wie auch der Pensionskasse ist derartiges auch nicht zu erwarten.
- c) Die Behörde hat auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen. Wird der im Spruch des Bescheides widersprüchlich ausgedrückten Meinung der Behörde gefolgt, daß die Einzelprämienvorschreibung beginnend mit dem Jahre 1992 vorzunehmen ist, so bewirkt dies primär eine relativ geringfügige Veränderung der Gesamtsumme der Vorschreibungen der Nachschußverrechnung, aber einen exorbitanten Verwaltungsaufwand für APK einerseits und die Arbeitgeber andererseits. Derartiges beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse.
- d) Wird angenommen, daß bei Einhaltung der von der Behörde verlangten Vorgangsweise im Jahre 1992 die Erhöhung der Arbeitgeberguthaben und auch die Schwankungsrückstellung erhöht hätten, so hätte dies bis 1996 keine Auswirkung für die Berechtigten, weil die Arbeitgeberguthaben und die Schwankungsrückstellung spätestens 1994 wegen der damals eingetretenen niedrigen Veranlagungserfolge voll aufzulösen waren (und auch tatsächlich geleistet wurden), die ansonst niedriger gewesen wären, wodurch sich im Ergebnis nichts geändert hätte. Diese Konten sind aber auch keine Berechtigtenkonten und haben nur indirekt eine mögliche Relevanz.
- e) Es mag fraglich sein, ob nach dem PKG auch die Interessen der Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Wird dem Wunsch der Behörde auf Änderung der seit dem Jahre 1992 mit den Arbeitgebern gepflogenen Nachschußverrechnung entsprochen, so gilt:
Auch von den Abschlußprüfern der Arbeitgeber wurde die Verrechnungsform geprüft und deren Jahresabschlüsse 1991 uneingeschränkt bestätigt. Der Vorwurf der Behörde an APK, mit dem Jahresabschluß 1992 gegen das PKG verstoßen zu haben, müßte sich zwangsläufig auch auf die Jahresabschlüsse der Arbeitgeber auswirken. (Dabei ist allerdings nochmals auf die Widersprüchlichkeit des Bescheides hinzuweisen:
Der Vowurf der Behörde bezieht sich genau besehen gar nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses 1992, sondern auf die Richtigkeit der Prämienvorschreibung für das Jahr 1992. Es handelt sich dabei gar nicht um ein Jahresabschlußproblem, sondern vorrangig um die Frage, ob die Pensionskasse für die laufenden Wertanpassungen die Form der Einzelprämienvorschreibungen ohne vertragliche Grundlage laut Behördenmeinung oder zutreffenderweise die sich aus den einzelnen Werterhöhungen samt Zinsen ergebenden Gesamtprämie auf Basis geltender Verträge in Form der einmaligen Pauschalvorschreibung durch die Nachschußverrechnung hätte einfordern dürfen und müssen. (Diese zivilrechtliche Frage wurde von den Vertragspartnern seit 1991 einvernehmlich und ohne Beeinträchtigung der begünstigten Berechtigten gelöst.)
B) Zum unverhältnismäßigen Nachteil der APK:
- a) APK vertritt die Auffassung, daß der Bescheid dem Wortlaute seines Spruches nach - abgesehen von der Zwangsstrafenandrohung - keine Folgen zeigt, weil
- APK sich auch im Bereiche des Kapitels "1.8 Zu versichernde Risken" des Geschäftsplanes geschäftskonform verhalten hat und weiterhin geschäftsplankonform verhält, und
- selbst der aus der Begründung des Bescheides ableitbare (wenngleich dort nicht festgestellte) angebliche Verstoß gegen das PKG zu keinen Änderungen der Konten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten führen würde, dies insbesondere dann nicht, wenn die Punkte "ad 2.a - e" des Bescheides eingehalten werden, weil sich diese insgesamt nicht auf die Konten der Leistungsberechtigten auswirken.
APK kann sich aber nicht darauf verlassen, daß die belangte Behörde dies auch bei Vorlage von demgemäßen Erklärungen des Abschlußprüfers und des Prüfaktuars erkennt und nicht dessen ungeachtet Zwangsstrafen verhängt.
Die Androhung von Zwangsstrafen durch die Behörde bedeutet jedoch schon an sich einen unverhältnismäßigen Nachteil.
- b) Wenngleich sich der Auftrag der Behörde zur Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise (Punkte ad 2 a - e)) ausschließlich auf die Korrektur der Konten jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bezieht, deren Stand sich bei korrekter Anwendung der Rechtsgrundlagen zum 31.12.1992 verändert - und es solche Konten gar nicht gibt - muß APK damit rechnen, daß die Behörde den Bescheid so liest, daß im Sinne des Punktes ad 2. d die sich aus der Valorisierung ergebenden Nachschußpflichten für jeden einzelnen betroffenen Pensionsvertrag
- für das Jahr 1992 neu zu berechnen sind;
- für die Folgezeit nur eine bescheidgemäße Berechnung und Vorschreibung als plan- und gesetzeskonform ansieht.
Damit müßten ohne daß dies die Rechtsstellung der Pensionisten ändert oder überhaupt nur deren Interessen berührt
- 1500 Geschäftsvorfälle, die anstelle der sieben Pauschalvorschreibungen treten sollen;
- rückwirkend die Arbeitgeberverrechnungskonten belasten;
- neue Jahresabschlüsse und neue Rechenschaftsberichte erstellt werden;
- nach umstrittener Rechtsmeinung auch die Aufrollung der Jahresabschlüsse der Arbeitgeberunternehmen erforderlich werden, da sonst kein Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer für die rückwirkend geänderten Saldenbestätigungen der Arbeitgeberunternehmen zu erhalten ist.
Dazu kommt allerdings, daß derartige konforme Abwicklungen und Bestätigungen seitens der Arbeitgeber nicht zu erwarten sind, weil sie den Pensionskassenverträgen (und auch dem Geschäftsplan) nicht entsprechen und darüber hinaus - was 1992 anlangt - auch schon Verjährung eingetreten ist.
Die APK konnte und durfte Ende 1994 der Auffassung sein, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt ist. Wenn erst im Oktober 1995 das Gutachten des Herrn Franz Walter Pagler (samt diversen Aktenvermerken) vorgehalten wurde, so führt dies dazu, daß heute gegenüber den Trägerunternehmen jedenfalls hinsichtlich des Jahres 1992 Verjährung eingetreten ist. Wenn APK bei dieser Situation durch einen allenfalls bestehenden Fehlbetrag ohne Möglichkeit der Ersatzforderung belastet wird, so stellt dies für APK einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
BEWEIS UND BESCHEINIGUNG:
Die angeschlossene gutachterliche Stellungnahme desHerrn Dkfm. Josef Böck vom 29.2.1996;
Ablichtung des Schreibens des Prüfaktuars
Prof. Dr. Edgar Neuburger an die APK vom 26.2.1996;
der gesamte Behördenakt.
C) Zum Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses:
Nach ständiger Rechtsprechung liegen zwingende öffentliche Interessen vor, wenn Gefahr für das Leben, die Gesundheit von Menschen oder deren Eigentum, die Versorgung der Bevölkerung, allenfalls auch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen droht. Wie oben dargestellt, sind die Interessen der Leistungsberechtigten am besten durch die von APK tatsächlich geübte Vorgangsweise gewahrt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Bonität der Antragstellerin und/oder der Arbeitgeber. Zwingende öffentliche Interessen sprechen somit nicht gegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde."
1.3. Die belangte Behörde nahm zum Aufschiebungsantrag wie folgt Stellung:
A)a) Zum Antragsvorbringen, die Konten der Berechtigten, bestehend aus Pensionsauszahlungskonto und Sammelkonto-Deckungsrückstellung, wiesen 1992 jene Werte aus, wie sie auch beim Verbleib der Ansprüche bei den früheren Arbeitgebern in diesen Jahresabschlüssen auszuweisen gewesen wären:
"Diese Bemerkung ist rechtlich irrelevant, weil die "Berechtigten" nun einmal nicht mehr Ansprüche gegen ihre (früheren) Arbeitgeber aus einer direkten Leistungszusage, sondern aus einem von ihrem (früheren) Arbeitgeber mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrag zu ihren Gunsten haben. So gilt das PKG nun einmal nur für über eine Pensionskasse abgegebene Zusagen, nicht aber für direkte Leistungszusagen."
A)b) Zum Antragsvorbringen, die finanzielle Bedeckung zusätzlicher Ansprüche sei durch das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die unbeschränkte Nachschußverpflichtung der Arbeitgeber sowie durch deren Bonität sichergestellt:
"Leistungsberechtigte haben gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf Zahlung ihrer Betriebspension sowie einen Eventualanspruch gemäß § 17 Abs. 4 PKG auf Übertragung von mindestens 95 vH der zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung im Fall der Kündigung ihres Pensionskassenvertrages. Durch die - wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat - falsche Berechnung der Schwankungsrückstellung werden Teile der Leistungsberechtigten der VRG II der Beschwerdeführerin in ihrem Eventualanspruch gemäß § 17 Abs. 4 PKG verkürzt. Abgesehen davon war das wesentliche Ziel bei der Schaffung des PKG "eine verbesserte rechtliche Absicherung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Rahmen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters-, Hinterbliebenen- und allenfalls auch Invaliditätsvorsorge" (EB, aaO). Bei Akzeptieren der Argumentation der Beschwerdeführerin (sog. "going concern-Prinzip") würde genau diese strikte Trennung zwischen Pensionskassenzusage und weiterem wirtschaftlichem Schicksal des beitragleistenden Arbeitgebers aufgehoben werden, was in sämtlichen von der belangten Behörde bewilligten Geschäftsplänen bewußt vermieden wurde. Würde einer der beitragleistenden Arbeitgeber, gegenüber dessen Leistungsberechtigten die Schwankungsrückstellung unkorrekt berechnet wurde, in Konkurs gehen und somit seiner Nachschußpflicht im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgangsweise nicht nachkommen, so stünde der Leistungsberechtigte ohne die zur Absicherung von Wertschwankungen des Vermögens konziperte Schwankungsrückstellung da; dies könnte in Folgejahren auch zu einer Verkürzung der Deckungsrückstellung und damit seines Leistungsanspruches führen. Wie gerade die jüngste Vergangenheit eindringlich vor Augen geführt hat, gibt es auch in Österreich keine "unsinkbaren Schiffe" mehr, so daß das going concern-Prinzip sicher nicht als dem PKG entsprechend angesehen werden kann.
Zusammenfassend ist daher zu sagen:
Die Beschwerdeführerin hat Teile der Leistungsberechtigten durch ihre gesetz- und geschäftsplanwidrige Vorgangsweise * in ihren Eventualansprüchen gemäß § 17 Abs. 4 PKG verkürzt
sowie
* für diese durch die Anwendung des dem PKG fremden going
concern-Prinzips eine Pensionskrüzung theoretisch denkbar gemacht."
A)c) Zum Antragsvorbringen, die belangte Behörde würde nicht auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen wegen des mit der Durchführung des Bescheides verbundenen exorbitanten Verwaltungsaufwandes für die Beschwerdeführerin Bedacht nehmen:
"Wie die EB zu § 33 PKG (GP XVII IA 365/A, AB 1328, S. 143ff) festhalten, hat der Bundesminister für Finanzen, um Funktionsstörungen im Pensionskassenwesen vorzubeugen, durch seine Aufsicht dafür zu sorgen, daß die Pensionskassen die gesetzlichen Vorschriften beachten. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise bei Berechnung der Schwankungsrückstellung stellt aus Sicht der belangten Behörde eine ernste Funktionsstörung dar, weil dadurch unmittelbar in Rechte der Leistungsberechtigten eingegriffen wird. Die belangte Behörde konnte daher gar nicht anders entscheiden."
A)d) Zum Antragsvorbringen, bei Durchführung des Bescheides würde sich auf Grund des Veranlagungsergebnisses im Jahre 1994 faktisch nichts ändern:
"Die Beschwerdeführerin behauptet ohne nähere Beweisführung einen Umstand, der von der belangten Behörde mangels der Verfügbarkeit des entsprechenden Zahlenmaterials nicht nachvollzogen werden kann. Die belangte Behörde wagt jedoch auch ohne Kenntnis dieser Zahlen die Behauptung, daß für einzelne Leistungsberechtigte sehr wohl Änderungen zu Stande kommen würden. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, daß der bekämpfte Bescheid sich auf die Gebarung der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 und nicht auf das Jahr 1994 bezieht; insoferne ist die Argumentation irrelevant."
A)e) Zum Antragsvorbringen, soferne nach dem PKG auch die Interessen der beitragleistenden Arbeitgeber zu berücksichtigen wären, gebe es auch dazu noch Argumente:
"§ 33 Abs. 2 PKG zählt jene Zielsetzungen des Gesetzes auf, auf die der Bundesminister für Finanzen bei Ausübung seiner Aufsicht Bedacht zu nehmen hat. Die Interessen der beitragleistenden Arbeitgeber finden sich nicht darunter."
B)a) Zum Antragsvorbringen, die Beschwerdeführerin vertrete zum unverhältnismäßigen Nachteil die Auffassung, daß sich die Durchführung des Bescheides nicht auf die Konten der Leistungsberechtigten auswirken würde und daß die Androhung der Zwangsstrafe an sich schon einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute:
"Gemäß § 18 Abs. 1 PKG hat die Pensionskasse für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto zu führen. "Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge". Mit anderen Worten hat dies nach Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes im Juli 1990 ein von der Aktuarsvereinigung (und unabhängig vom Bundesministerium für Finanzen) errichteter Arbeitskreis zum Thema Pensionskassen/mathematisch-juristische Fragen so formuliert:
"Die Konten werden geführt, um den jederzeitigen Nachweis des individuellen Leistungsanspruches seitens der Pensionskasse führen zu können." Leistungsberechtigte haben, wie zu A.b ausgeführt wurde, einen Eventualanspruch gemäß § 17 Abs. 4 PKG. Dieser Eventualanspruch muß aus dem Pensionskonto korrekt abgeleitet werden können. Dies ist wieder nur bei gesetzeskonformer Bildung der Schwankungsrückstellung möglich, was nicht erfolgt ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin stimmt daher nicht, weil sehr wohl eine Änderung der Konten der Leistungsberechtigten eintreten muß, wenn man den richtigen Eventualanspruch gemäß § 17 Abs. 4 PKG ermitteln möchte. Was den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin durch die Androhung der Zwangsstrafe anlangt, so ist die belangte Behörde nur dem gesetzlichen Auftrag des § 33 Abs. 5 Z 1 PKG gefolgt; es kann nicht erkannt werden, wo hier ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin liegen soll."
B)b) Zum Antragsvorbringen, es müßten, "ohne daß dies die Rechtsstellung der Pensionisten ändert oder nur deren Interessen berührt", 1.500 Geschäftsvorfälle neu durchgerechnet, rückwirkend die Arbeitgeberverrechnungskonten belastet, neue Jahresabschlüsse und neue Rechenschaftsberichte erstellt werden; die Antragstellerin habe Ende 1994 der Auffassung sein können, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt sei; wenn für 1992 allfällige Nachforderungen an die beitragleistenden Arbeitgeber verjährt wären, so würde dies für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen:
"Es trifft zu, daß viele Geschäftsfälle von der Beschwerdeführerin neu durchgerechnet werden müssen. Unzutreffend ist aber, wie mit den Ausführungen zu A.b gezeigt wurde, daß sich die Rechtsstellung der Pensionisten nicht ändern würde oder daß nicht einmal deren Interessen berührt würden. Was die Erstellung neuer Jahresabschlüsse anlangt, hat die belangte Behörde dies im Bescheid nicht vorgeschrieben. Für die belangte Behörde ist es nur wesentlich, daß kein einziger Leistungsberechtigter in seinen Rechten verkürzt wird; es reicht daher eine Korrektur der Konten.
Wieso die Beschwerdeführerin Ende 1994 der Auffassung sein "konnte und durfte", daß das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Auf entsprechende mündliche Anfragen wurden der Beschwerdeführerin immer nur die von der belangten Behörde aus dem Verfahren ausgeschiedenen Punkte genannt. Abgesehen davon, daß das PKG keine Grundlage enthält, auf allfällige zivilrechtliche Probleme, die sich möglicherweise auf einen Gesetzesverstoß einer Pensionskasse gründen könnten, einzugehen, schreibt der Bescheid der Beschwerdeführerin gar nicht vor, Nachforderungen an die betroffenen beitragleistenden Arbeitgeber zu stellen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht daher doppelt ins Leere."
C) Zum Antragsvorbringen, es lägen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen:
"Wie oben zu A.b festgestellt wurde, greift die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise in finanzielle Ansprüche der Leistungsberechtigten ein. Daher besteht ein dringendes Interesse, dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die, wie von der Beschwerdeführerin richtig angeführt, unter zwingende öffentliche Interessen auch die Gefahr für das Eigentum von Menschen reiht, liegt auch ein zwingendes öffentliches Interesse vor, dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
2.1. Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.2. Die belangte Behörde hält zwingende öffentliche Interessen für gegeben, die ihrer Auffassung nach den sofortigen Vollzug des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides gebieten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, daß öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, daß eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" ansehen zu können (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden in der Rechtsprechung im wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (und zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiterer Bevölkerungsteile (mit Wasser und Energie) erkennen (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 35, 465, und bei Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl 1994, 241, 245).
Auch im Tätigkeitsbereich von Pensionskassen sind gewisse Gefährdungssituationen für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und/oder Beitragspflichtigen denkbar, denen wirksam nur durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen begegnet werden kann, wenn diese sofort - also noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - vollzogen werden. Ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der bekämpften aufsichtsbehördlichen Anordnungen vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag der Antragstellerin zu entnehmen.
Wenn es in der genannten Stellungnahme auch heißt, die "belangte Behörde wagt jedoch auch ohne Kenntnis dieser Zahlen die Behauptung, daß für einzelne Leistungsberechtigte sehr wohl Änderungen zu Stande kommen würden" und an anderer Stelle davon gesprochen wird, daß die von der Antragstellerin gewählte Vorgangsweise "in finanzielle Ansprüche der Leistungsberechtigten" eingreife, so läßt sich doch nicht erkennen, daß die für die belangte Behörde "theoretisch denkbare Pensionskürzung" schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintreten und schon während dieses Zeitraumes eine Höhe erreichen würde, die sie ungeachtet einer späteren Korrekturmöglichkeit auf dem Boden des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides als erheblich erscheinen ließe. Die aus der Vorgangsweise der Antragstellerin, insbesondere aus einer von der Methode der belangten Behörde abweichenden versicherungsmathematischen Berechnung der Schwankungsrücklage resultierenden Auswirkungen sind keine solchen, denen durch die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begegnet werden müßte.
Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein entgegenstünde, liegt daher nicht vor.
2.3. Es ist daher in die Abwägung der Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG einzutreten.
Gemäß § 33 Abs. 1 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen die Pensionskassen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. hat der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Unter anderem dann, wenn eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides verletzt, so hat der Bundesminister für Finanzen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 PKG der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist.
Das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen die aufsichtsbehördlichen Befugnisse des Bundesministers für Finanzen dienen, sind (öffentliche) Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die mit den Interessen der Pensionskasse, gegen die sich die aufsichtsbehördliche Maßnahme richtet, abzuwägen sind.
Was die erstgenannten Interessen anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und Antragstellers nicht nach der Aktenlage von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die Beschlüsse vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0081, vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/17/0007, und vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021). Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind dabei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1983, Zl. 83/04/0012 = ZfVB 1983/6/2812, und vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021).
Auf Grund des angefochtenen Bescheides, verdeutlicht durch die Stellungnahme der belangten Behörde im Provisorialverfahren über die aufschiebende Wirkung, ist somit davon auszugehen, daß die Vorgangsweisen der Antragstellerin (insbesondere die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens und der Schwankungsrückstellung sowie die Aufteilung der Veranlagungserträge der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft II) - nach Auffassung der belangten Behörde und entgegen der Meinung der Antragstellerin - Anwartschafts- und Leistungsansprüche von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten berühren (können). Die belangte Behörde führt damit ein öffentliches Interesse am Vollzug ihres Auftrages zur Herstellung des gesetz- und geschäftsplanmäßigen Zustandes ins Treffen. Allerdings werden weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung die Auswirkungen auf die Leistungsberechtigten ziffernmäßig (auch nicht in Beispielsfällen) dargestellt. Eine aktuelle Gefährdung dieser Interessen findet im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag. Diese Interessen sind auch dadurch relativiert, daß ihnen die Interessen jener Leistungsberechtigten gegenüberstehen, die durch die Berechnungsmethode der belangten Behörde (zugunsten anderer Leistungsberechtigter) belastet würden.
Diesen Interessen an der Herstellung des gesetz- und geschäftsplanmäßigen Zustandes sind die Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen. Die belangte Behörde führt in der Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag aus, es treffe zu, daß viele Geschäftsfälle von der Antragstellerin neu durchgerechnet werden müßten; die Erstellung neuer Jahresabschlüsse sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben worden; für die belangte Behörde sei nur wesentlich, daß kein einziger Leistungsberechtigter in seinen Rechten verkürzt werde; es reiche daher eine Korrektur der Konten. Die Antragstellerin hingegen macht geltend, sie rechne damit, daß der Bescheid so zu verstehen sei, daß die sich aus der Valorisierung ergebenden Nachschußpflichten für jeden einzelnene betroffenen Pensionsvertrag für das Jahr 1992 neu zu berechnen seien und daß die Behörde für die Folgezeit nur eine solche Berechnung und Vorschreibung als plan- und gesetzeskonform ansehe; damit müßten, ohne daß dies die Rechtsstellung der Pensionisten ändere oder überhaupt nur deren Interessen berühre, 1.500 Geschäftsvorfälle berechnet werden, die an Stelle der sieben Pauschalvorschreibungen treten würden. Rückwirkend seien die Arbeitgeberverrechnungskonten zu belasten; neue Jahresabschlüsse und neue Rechenschaftsberichte müßten erstellt werden.
Der zuletzt genannte beträchtliche Aufwand ist für den Fall eines späteren Obsiegens der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nicht wiederbringlicher Nachteil für sie. Er ist dem Interesse an der Herstellung des gesetz- und geschäftsplanmäßigen Vorgehens gegenüberzustellen, einem Interesse, von dem nicht hervorgekommen ist, daß ihm nicht auch noch nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden könnte, sondern daß es einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geböte. Die von der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei ins Treffen geführten Nachteile erweisen sich daher als unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit stattzugeben.
2.4. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
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