VwGH AW 96/06/0038

VwGHAW 96/06/003827.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. April 1996, Zl. Vel-550-2390/1- 1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 1989 §31 Abs3;
BauO Tir 1989 §31 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
BauO Tir 1989 §31 Abs3;
BauO Tir 1989 §31 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung (betreffend eine von der Beschwerdeführerin bereits errichtete Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. 1726/4, KG K) bestätigenden Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Partei vom 18. Oktober 1995 als unbegründet abgewiesen.

Der mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG war schon allein deshalb abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid in Verbindung mit der von den Gemeindebehörden erfolgten Abweisung des Bauansuchens keinem Vollzug zugänglich ist bzw. keinem Dritten eine Berechtigung einräumt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1980, Zl. 3376/79, und vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0117). Eine grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist aber, daß der angefochtene Bescheid vollzugsfähig ist bzw. Dritten eine Berechtigung einräumt.

Wien, am 27. November 1996

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