VwGH AW 95/12/0016

VwGHAW 95/12/00168.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 8. August 1995, Zl. 2/02-907/95, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. August 1995, Zl. 2/02-950/95, betreffend Versetzung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

LDG 1984;
VwGG §30 Abs2;
LDG 1984;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 19 Abs. 2 und 6 LDG 1984 (uHa die Verordnung LGBl. Nr. 54/1995) von Amts wegen von der Hauptschule M I an die Hauptschule P-Straße versetzt, wobei die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck brachte, daß ansonsten an der Hauptschule P-Straße ab dem Schuljahr 1995/96 "zu wenige geprüfte Lehrkräfte mit dem Gegenstand Mathematik vorhanden wären".

Der Antragsteller beantragte, seiner Beschwerde (Zl. 95/12/0235) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte zusammenfassend vor, der lehrplanmäßige Unterricht könnte auch dann, wenn es an der Hauptschule P-Straße an geprüften Lehrkräften für den Gegenstand Mathematik mangeln sollte, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ihm hingegen erwüchse ein unverhältnismäßiger Nachteil deshalb, weil er einerseits "in die Kollegenschaft" der Hauptschule M I gänzlich integriert sei, sehe man von den "offenkundigen Schwierigkeiten" mit dem Direktor ab, "und andererseits mit einem Vollzug des nunmehr angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer sich nur die Alternative eröffnete, entweder Widerstand zu leisten (damit seine Dienstpflichten zu verletzen und sich ein Disziplinarverfahren aufzuhalsen) oder eben von seinem Rechtsstandpunkt abzuweichen und sich dem angefochtenen Bescheid zu beugen, also zumindest über mehrere Monate an einer Schule zu unterrichten, an die er aufgrund einer unrechtmäßigen Vorgangsweise der Schulbehörden versetzt wurde". Auch würde er ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "nicht mehr rechtzeitig eine Abklärung seiner Rechtsposition vor Schulbeginn erfahren" (wird näher ausgeführt).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller vermag nicht aufzuzeigen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, daß die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderten Interessensabwägungen zu seinen Gunsten spräche. Ein derartiger Nachteil kann insbesondere (weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit seinen weiteren Argumenten) darin erblickt werden, daß er ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie er sagt, entweder Widerstand leisten oder aber an der anderen Schule Dienst versehen müßte. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

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