VwGH AW 91/09/0026

VwGHAW 91/09/002624.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Feber 1991, Zl. MA 14-BEG 38/89, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderten-Einstellungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (mP) die Zustimmung zur (künftigen) Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderten-Einstellungsgesetzes erteilt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat. Er begründet diesen Antrag im wesentlichen damit, daß es bei der gebotenen Interessensabwägung der mitbeteiligten Partei als Großunternehmen weit eher zumutbar sei, ihn bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. eines eventuellen anschließenden ergänzenden Verwaltungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dem entgegen sei er selbst derzeit der Arbeitslosigkeit ausgesetzt und könne im Hinblick auf den ungewissen Verfahrensausgang auch keine andere Beschäftigung annehmen, sofern dies überhaupt im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand möglich wäre. Die Weiterbeschäftigung sei der mitbeteiligten Partei aber auch schon deshalb zumutbar, weil sie im Rahmen der zahlreichen im Unternehmen zu erbringenden Leistungen auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Beschwerdeführers genügend Gelegenheit für einen entsprechenden Einsatz habe.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung Kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 erster Satz VwGG).

Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines nach den vorliegenden Unterlagen mit 31. Mai 1991 bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer solchen Maßnahme kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Kündigung eines Dienstverhältnisses in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstünde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Daß der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen. Bei der geltenden Rechtslage kann daher einer Beschwerde, die sich gegen die Zustimmung zur Kündigung eines Dienstverhältnisses nach § 8 Abs. 2 des Behinderten-Einstellungsgesetzes richtet, von der der Dienstgeber (nach Zustellung des letztinstanzlichen Zustimmungsbescheides) bereits Gebrauch gemacht hat, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. auch mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990, Zl. AW 90/09/0020, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Der vorliegende Antrag mußte daher aus diesen Gründen abgewiesen werden, ohne daß eine Interessensabwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmen war.

Der Verwaltungsgerichtshof weist jedoch in diesem Zsuammenhang noch ergänzend darauf hin, daß auch die mitbeteiligte Partei als Arbeitgeber ein Risiko trifft: Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nämlich im Hinblick auf die ex tunc Wirkung der Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG der Kündigung nachträglich eine Wirksamkeitsvoraussetzung entzogen.

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