VwGH AW 90/10/0059

VwGHAW 90/10/005918.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Oberösterriechischen Landesregierung vom 21. August 1990, Zl. N-100512/5-I/Ko-1990, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §69 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §17;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwGG §30 Abs2;
AVG §69 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §17;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs 1 und § 17 Abs 4 O.Ö. NSchG 1982 aufgetragen, bis sptätestens 30. Juni 1988 die nachstehend angeführten Eingriffe in das Landschaftsbild auf dem Grundstück Nr. 37/1, KG. R, zu entfernen:

  1. 1. Hütte, Ausmaß ca. 3,5 x 5 m, auf

    Beton - Einzelfundamenten,

  1. 2. Einfriedung, bestehend aus einem Maschendrahtzaun in der Höhe von ca. 1,20 m, mit einer Holztür

    (Höhe ca. 1,50 m),

  1. 3. Steg (Metallkonstruktion) auf Holzpiloten mit einer Länge von ca. 12 - 13 m und einer Breite von 90 cm mit seeseitiger Plattform (ca. 5 x 1,60 m).

1.2. Der daraufhin eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid der O.Ö. Landesregierung vom 7. Juni 1990, mit der Maßgabe bestätigt, daß die genannten Eingriffe bis spätestens 31. August 1990 zu entfernen sind.

1.3. Mit Eingabe vom 2. August 1990 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 gestellt.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 90/10/0173 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.0. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.1. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens abgewiesen wurde, nach dem Wesen dieser Einrichtung einen Vollzug oder eine Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten aus. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde ist ausgeschlossen (vgl. etwa den Beschluß vom 19. Jänner 1990, Z. AW 89/03/0056).

2.2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

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