Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 12.000,-- an das Land Wien verpflichtet (Spruchpunkt 2.).
Der mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach seiner Begründung nur gegen die auferlegte Verpflichtung betreffend den Pauschalgebührenersatz, der "in Anbetracht der groben Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides" einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstelle.
Gleichzeitig legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie als juristische Person (im Wege der Zwischenschaltung zweier anderer Gesellschaften) zu 100 % im Eigentum der Stadt Wien stehe. Außerdem stünden die "Liquidität und positive Wirtschaftslage" sowie die positive Prognose der weiteren Wirtschaftlichkeit der Beschwerdeführerin außer Frage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Provisorialverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht zu prüfen. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest nicht von einem "offenkundig rechtswidrigen" Bescheid auszugehen.
In Anbetracht dessen sowie angesichts der im Rahmen des § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht betreffend den unverhältnismäßigen Nachteil (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, unter D.II.1.-4. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur), welcher die Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat, war dem Antrag nicht Folge zu geben.
Wien, am 4. November 2013
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