Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 1.800,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, ihr Geschäftsführer würde wegen Übertretungen des ASVG bzw. des AuslBG bestraft werden, weil sich die Strafbehörden an die Entscheidung über den Beitragszuschlag gebunden fühlen. In weiterer Folge würde sie gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei.
Ihr Vorbringen enthält jedoch keine solche Konkretisierung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2012
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