Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den mitbeteiligten Parteien Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke internationaler Kraftfahrlinien erteilt. Die belangte Behörde vertrat darin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C- 338/09 , Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, die Auffassung, dass in den vorliegenden Fällen das Vorliegen eines - von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten - Ausschließungsgrundes gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit b Kraftfahrliniengesetz nicht zu beurteilen war.
Die beschwerdeführende Partei hat ihre gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden jeweils mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie bringt darin - im Wesentlichen - vor, dass sie durch die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession an die mit ihr im Wettbewerb stehenden mitbeteiligten Parteien Einnahmenentfälle zu erwarten habe, die die wirtschaftliche Betriebsführung der Kraftfahrlinie in Frage stellten. Dazu legt die beschwerdeführende Partei die aus ihrer Sicht für den wirtschaftlichen Betrieb der jeweiligen Kraftfahrlinie erforderlichen Mindesteinnahmen und die zu erwartenden Fahrgast- und, daraus folgend, Einnahmenausfälle aufgrund der Konzessionserteilung an die mitbeteiligten Parteien ziffernmäßig dar.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei legt zwar die aus der Konzessionserteilung an die mitbeteiligten Parteien zu erwartenden Einbußen dar, unterlässt aber die ebenso notwendige Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 21. August 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)