VwGH AW 2011/22/0020

VwGHAW 2011/22/002023.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des B, geboren 1971, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2010, Zl. 316.635/15-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen und zu der hg. Zl. 2011/22/0020 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 26. Jänner 2011, Zl. AW 2011/22/0013-3, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Maßgeblich dafür war, dass ein Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Instanzenzug abgewiesen worden sei, und eine solche Entscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition bewirke und einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich sei.

Den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er bereits früher über Aufenthaltstitel verfügt habe. Allerdings habe er die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages versäumt. Nur deshalb sei sein Antrag als Erstantrag zu werten gewesen.

Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 26. Jänner 2011 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 2010, Zl. AW 2010/04/0022, mwN).

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 26. Jänner 2011 behauptet der Beschwerdeführer in seinem neuen Antrag nicht und eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage liegt nicht vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer aber auch überhaupt nicht dar, weshalb seine Rechtsposition allein deswegen anders zu beurteilen wäre, weil ein Erstantrag wegen Versäumung der Frist zur Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels vorliege. Insbesondere ist auf § 24 Abs. 1 und Abs. 2 NAG hinzuweisen, aus denen sich ergibt, dass der weitere Aufenthalt während des Verwaltungsverfahrens nur dann rechtmäßig ist, wenn ein rechtzeitig gestellter

Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegt (vgl. zu diesem Problemkreis des Näheren auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, Zl. 2008/22/0062).

Wien, am 23. Februar 2011

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