Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2011 wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin, mit Bescheid festzustellen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, im Instanzenzug abgewiesen.
Mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, zu dem sich die belangte Behörde nicht äußerte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen, es bestehe weiterhin die Gefahr, mit neuerlichen Kontrollen durch das (nach der von ihr in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht) unzuständige BAES konfrontiert zu werden. Derartige Kontrollen machten, insbesondere auf Grund der in der Beschwerde dargelegten Vorgangsweise der Organe des BAES, eine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin - zumindest für die Dauer der Kontrollen - unmöglich, sodass der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Dieser Schaden bestehe darin, dass zufolge der Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin weitere Durchsuchungen bei Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin im EU-Raum veranlasst worden seien. Diese Geschäftspartner hätten sich inzwischen zurückgezogen, sodass der Umsatz der Beschwerdeführerin eingebrochen sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht gerecht. Schon deshalb war dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Jänner 2012
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