VwGH AW 2011/06/0050

VwGHAW 2011/06/00501.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der X,

2. der Y und 3. der Z, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 23. Februar 2011, Zl. BMWFJ-96.205/0043-I/11/2010, betreffend Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. J, 2. A, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/06/0121 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VermG 1968 §25 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VermG 1968 §25 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zwischen den Beschwerdeführerinnen und den mitbeteiligten Parteien besteht Uneinigkeit über den Grenzverlauf zwischen ihrem Grundstück und Grundstücken der mitbeteiligten Parteien.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

In ihrem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Beschwerdeführerinnen vor, bei Nichtstattgebung der Beschwerde wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diese sechswöchige Frist bereits abgelaufen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Vollziehbar sind nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar einer Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen letztlich ein (zwangs )vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet, wobei der Vollzug gegenüber dem Beschwerdeführer denkbar sein muss.

Das bedeutet im Beschwerdefall, dass der angefochtene Bescheid, mit dem den Beschwerdeführerinnen im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung aufgetragen wurde, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, keinem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.

Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben

Zu bemerken ist noch, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist. Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 2. Jänner 1996, Zl. AW 95/07/0017). Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, aus welchen Erwägungen den Beschwerdeführerinnen die Klägerrolle zuzuteilen gewesen sei, ist nicht offenkundig rechtswidrig, um bei Prüfung der Voraussetzungen über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Berücksichtigung finden zu können (siehe auch Müller in Machacek (Hrsg) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof 4, Seiten 202f).

Wien, am 1. Dezember 2011

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