VwGH AW 2011/03/0004

VwGHAW 2011/03/000414.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH & Co KG, vertreten durch E & H Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26. Jänner 2011, Zl 611.032/0004-BKS/2010, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (weitere Partei: Bundeskanzler), erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0071 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
PrivatradioG 2001;
VwGG §30 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
PrivatradioG 2001;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Raum Wörthersee und Stadt Villach" verfügt und ausgesprochen, dass das Verfahren in erster Instanz, bei der KommAustria, wieder aufzunehmen sei.

Der beschwerdeführenden Partei war im wiederaufzunehmenden Verfahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das genannte Versorgungsgebiet erteilt worden.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu - unter Vorlage (unter anderem) einer Stellungnahme ihres Steuerberaters, einer Ratenzahlungsbewilligung der Kärntner Gebietskrankenkasse für rückständige Sozialversicherungsbeiträge und eines Schreibens der RGmbH über die Folgen einer Einstellung des Sendebetriebs im Hinblick auf Erlöse aus der Kombivermarktung - im Wesentlichen vor, dass sie bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auf Grund der Einstellung des Sendebetriebs (zumindest) während der Verfahrensdauer und der damit entfallenden Umsätze - zahlungsunfähig würde und Konkurs anmelden müsste; die aus der (zumindest vorübergehenden) Betriebseinstellung für die beschwerdeführende Partei entstehenden Nachteile werden in der Beschwerde näher zahlenmäßig konkretisiert und in Bezug zur ebenfalls dargelegten wirtschaftlichen Gesamtsituation gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben; diese hat mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht entgegenstehen.

Gemäß § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Betriebseinstellung für die Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem erheblichen Schaden für die beschwerdeführende Partei verbunden wäre. Der der beschwerdeführenden Partei daraus erwachsende Vermögensnachteil wäre unverhältnismäßig. Da auch zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG Folge zu geben.

Wien, am 14. Februar 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte