Normen
FrPolG 2005 §60;
StGB §142 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §60;
StGB §142 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der mit einer Drittstaatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Wien geboren, hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf und ist Vater eines minderjährigen Sohnes. In Österreich leben auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder mit seiner Familie (die Beschwerde spricht von "Geschwistern"). Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule besucht und anschließend eine Tischlerlehre nach einem Jahr abgebrochen. Entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen, er habe Arbeitslosenunterstützung erhalten und seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit" bestritten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er am 19. August 2008 seine Ehegattin durch Faustschläge, die Blutunterlaufungen an beiden Oberarmen zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hatte.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 21. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (die - die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde jedoch nicht ausdrücklich bestreitende - Beschwerde nennt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren).
Der Beschwerdeführer hatte am 13. Jänner 2009 einem weiblichen Tatopfer dadurch, dass er ihm eine in seinem Hosenbund steckende, einer Waffe gleichende Spielzeugpistole zeigte, das Wort "Überfall" äußerte und es zur Übergabe von Wertgegenständen aufforderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Uhren im Gesamtwert von EUR 12.450,14, ein Mobiltelefon und EUR 870,-- an Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Ferner lag dem Urteil vom 21. Juli 2009 zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16. Jänner 2009 einen Beamten, einen Gruppeninspektor, während der Erfüllung seiner Pflichten durch einen Stich mit einem Fliesenstück, der eine Schnittwunde im Halsbereich zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt hatte.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, und begründet seinen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen mit einem ihn treffenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sowie das österreichische Bundesgebiet unverzüglich verlassen müsste und sich ohne jegliche Weiterversorgung in sein Herkunftsland, zu dem keine Bindungen mehr bestünden, zu begeben hätte.
Aus dem dargestellten, durch mehrere strafbare Handlungen und den raschen Rückfall nach der ersten Verurteilung gekennzeichneten Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Schon im Hinblick darauf war dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. April 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)