VwGH AW 2008/05/0019

VwGHAW 2008/05/00199.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2007, Zl. BauR-013814/1-2007-Hd/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde N, 2. F), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §35;
VwGG §30 Abs2;
BauO OÖ 1994 §35;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. November 2006 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Zwischen behandlungs- und Lagergebäudes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.

Der dagegen erhobene Vorstellung des benachbarten Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (hg. Zl. 2008/05/0026) Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung keine Folge gegeben

Gleichzeitig mit seiner Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, da die Realisierung des bewilligten Bauvorhabens in seine Rechtspositionen eingreife.

Die mitbeteiligte Gemeinde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus öffentlichem Interesse aus. Infrastruktureinrichtungen zur Sammlung und fachgerechten Entsorgung bzw. Zwischenlagerung von Tiermaterialien seien erforderlich, die hiefür notwendigen Gebäude notwendig.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen in der Beschwerde nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. Mai 1978, Zl. 890/78, und vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008).

Im Beschwerdefall kann im Hinblick auf das nicht als unzutreffend zu erkennende Vorbringen der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen werden, dass öffentliche Interessen an der Errichtung der bewilligten Gebäude gegeben sind. Dass es sich hierbei um zwingende öffentliche Interessen i. S. des § 30 Abs. 2 VwGG, handelt, wurde nicht nachgewiesen.

Bei der gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen ist. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1981 - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 10.381/A, und vom 2. Jänner 1995, Slg. Nr. 11.632/A). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. AW 2002/04/0046).

Bei Vornahme der Interessensabwägung war zunächst zu beachten, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen hat. Die mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens der mitbeteiligten Partei eintretenden baulichen Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet dargelegt.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile nicht konkretisiert.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten des Beschwerdeführers durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung lässt sich nicht erkennen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit abzuweisen.

Wien, am 9. April 2008

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