VwGH AW 2008/05/0015

VwGHAW 2008/05/001514.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des W und

2. der B, beide vertreten durch Dr. J, Dr. F, Dr. G, Dr. P, Mag. G, Dr. C und Mag. E, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 2007, Zl. BauR-013774/2-2007-Hd/We, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH und 2. Marktgemeinde A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994;
VwGG §30 Abs2;
BauO OÖ 1994;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Bauwerberin geltend. Mit der bewilligten Bauführung (Errichtung einer Reihenhausanlage in verdichteter Flachbauweise) wäre ein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf der Zufahrtsstrasse verbunden; damit würden die Beschwerdeführer einer unzumutbare Lärm-, Staub- und Abgasbelastung ausgesetzt. Auch würden sie einer nicht unerheblichen Gefahr ausgesetzt, da die Gebäudezu- und -ausfahrt auf dem Hohlweg in keiner Weise gesichert und äußerst schlecht einsehbar sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/138, BauSlg. Nr. 119; vom 7. Juli 1987, Zl. AW 87/05/0024, BauSlg. Nr. 955 u.a.). Die Beschwerdeführer haben nicht konkretisiert, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 14. Februar 2008

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