Normen
GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §366;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §366;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 1. April 2008 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Wiederinbetriebnahme der bei einem Brand zum Teil beschädigten Betriebsanlage "im Teilschritt 1" (nur teilweise Inbetriebnahme der beschädigten Abluftreinigungsanlage bei gleichzeitig verringerter Produktionskapazität) unter mehreren Auflagen betreffend die Messung der Luftschadstoffemissionen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 iVm. § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I).
Gleichzeitig wurde die Anzeige über die Wiederinbetriebnahme der Betriebsanlage "im Teilschritt 2" (Produktionserhöhung gegenüber Teilschritt 1 bei gleichzeitiger Hinzunahme einer biologischen Reinigungsanlage) gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt II) und gemäß § 79 GewO 1994 nachträglich Auflagen betreffend die Betriebsanlage vorgeschrieben (Spruchpunkt III) sowie über die Parteistellung von Nachbarn und über Kosten des Verwaltungsverfahrens abgesprochen (Spruchpunkte IV und V).
Dieser Bescheid wurde auf Grund der (gegen die Spruchpunkte II bis V erhobenen) Berufung u.a. der Beschwerdeführerin mit dem beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG (zur Gänze) "ersatzlos behoben" (in der Begründung führte die belangte Behörde aus, weshalb sie eine Trennung des erstinstanzlichen Spruches in die Spruchpunkte I bis III für unzulässig erachtete).
In ihrer Beschwerde, die sich vor allem gegen die Aufhebung des die Beschwerdeführerin begünstigenden erstinstanzlichen Spruchpunktes I richtet, wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, soweit die Wiederinbetriebnahme der Betriebsanlage nicht ohnedies schon von Gesetzes wegen zulässig sei. Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen, weil es durch die Wiederinbetriebnahme der Betriebsanlage nach den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens jedenfalls "im Teilschritt 1" zu keinen anderen oder höheren Emissionen (gegenüber dem bestehenden Konsens) kommen werde. Dies sei die Voraussetzung für die erstbehördliche Kenntnisnahme gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 iVm. § 345 Abs. 6 GewO 1994 gewesen. Im Falle der sofortigen Produktionsstilllegung entstünde der Beschwerdeführerin (vor allem durch Pönalezahlungen an Kunden wegen der Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen) ein unverhältnismäßiger Nachteil in Höhe von rund EUR 5,8 Mio., weil dann die für Ende des Jahres 2008 ohnedies geplante Einstellung des Betriebes vorgezogen werden müsste.
§ 81 Abs. 1 GewO 1994 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Änderung einer Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf. Gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 leg. cit. ist bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls nicht gegeben, doch sind diese Änderungen gemäß Abs. 3 leg. cit. der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen (§ 345 Abs. 6 leg. cit.) oder, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - mit Bescheid festzustellen und die angezeigte Maßnahme oder Tätigkeit zu untersagen (§ 345 Abs. 5 leg. cit.).
Aus der zuletzt genannten Bestimmung, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 366 ff GewO 1994, ergibt sich, dass eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 betrieben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. April 1996, Zl. AW 96/04/0009).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt für den vorliegenden Fall:
Wird eine genehmigte Betriebsanlage in einer Weise geändert, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird - eine Genehmigungspflicht wird dadurch gemäß dem Einleitungshalbsatz des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 "jedenfalls nicht" begründet -, so darf mit der Erstattung der Anzeige über die solcherart geänderte Betriebsanlage dieselbe vorerst (bis zu einer allfälligen Untersagung durch die Behörde) in Betrieb genommen werden.
Die belangte Behörde hat den Erstbescheid, mit dem auch die Inbetriebnahme der geänderten Betriebsanlage untersagt wurde, aufgehoben. Damit kommt der Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr erstatteten Anzeige über die Anlagenänderung (wieder) das Recht zu, die geänderte Anlage zu betreiben, wobei sie jedenfalls sicher zu stellen hat, dass die bisherigen konsensgemäßen Emissionen nicht überschritten, somit nicht nachteilig im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 verändert werden.
Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, lagen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Wien, am 2. September 2008
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