VwGH AW 2007/17/0022

VwGHAW 2007/17/002215.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16. August 2007, Zl. FMA-W00446/0006-WAW/2007, betreffend Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §24 Abs2a Z2;
WAG 1997 §24 Abs3;
BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §24 Abs2a Z2;
WAG 1997 §24 Abs3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit der zur hg. Zl. 2007/17/0176 protokollierten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, für ihr Unternehmen.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.

Begründet ist dieser Antrag dahingehend, dass die Nichtvollziehung des angefochtenen Bescheides keine öffentliche Interessen beeinträchtigen könne, weil die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Größe "volkswirtschaftlich irrelevant" sei. Die Beschwerdeführerin habe "sämtliche Handlungen, die von der belangten Behörde beanstandet wurden", eingestellt. Da die Beschwerdeführerin derzeit auch nicht handeln könne, könne sie keine Anlegerinteressen beeinträchtigen. Andererseits drohe ihr ein unwiederbringlicher Schaden, jedenfalls aber unverhältnismäßiger Nachteil auf Grund des sich für sie ergebenden Mehraufwands, "indem sie laufend mit dem Regierungskommissär zu kooperieren" habe. Es entstehe durch die Bestellung des Regierungskommissärs ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Durch die Kundmachung der Bestellung im Firmenbuch werde auch der good will des Unternehmens geschädigt. Es drohe auch die Gefahr, dass Altkunden der beschwerdeführenden Partei den Wertpapierdienstleister wechselten.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

4. Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal einerseits die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, gerade auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des betroffenen Unternehmens abzielt (bzw. die Durchführung untersagter Geschäfte im Einzelfall ermöglicht) und andererseits die (bloß) faktische Einstellung bestimmter Tätigkeiten keinerlei rechtliche Bedeutung hat und für sich die von der belangten Behörde festgestellte Gefahr nicht nachhaltig beseitigt. Das Argument ist daher nicht tauglich, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun.

Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung ebenfalls kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils. Eine nähere ziffernmäßige Präzisierung der finanziellen Auswirkungen enthält der Antrag nicht, sodass in dieser Hinsicht in Übertragung der Grundsätze der oben genannten Rechtsprechung zur Einbringung von Geldleistungen im Gefolge des zitierten Beschlusses eines verstärkten Senats die Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorläge, auf Grund der Angaben im Antrag nicht möglich ist.

Wenn schließlich die Schädigung des good wills der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird und der Verlust des Kundenvertrauens beklagt wird, werden damit ebenfalls nur regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmittel verbundene Folgen geltend gemacht werden, die ohne nähere Spezifizierung und ohne besondere Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen können.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Oktober 2007

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