Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2007 wurde dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Entrichtung der mit Bescheid vom 6. April 2005 vorgeschriebenen Stundungszinsen in Höhe von EUR 32.672,80 in 24 Monatsraten keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall soll ein nicht unerheblicher Betrag seitens der Beschwerdeführerin auf einmal bezahlt werden und ergibt sich aus der im Verfahren bereits vorgelegten und nunmehr nochmals vorgelegten Bilanz aus dem Jahr 2005, dass die Beschwerdeführerin bereits etliche Jahre negativ bilanziert und auch mit einem positiven Ergebnis in den Folgejahren nicht gerechnet werden kann.
Die Begleichung des nunmehr für vollstreckbar zu erklärenden Betrages würde die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin erheblich gefährden, da von dieser allein monatlich Lohnkosten in der Höhe des einzubringenden Betrages zu bezahlen sind und desweiteren nicht unerhebliche Kreditraten und Aufwendungen für das Objekt und den Betrieb des Hotels zu tätigen sind. Die sofortige Bezahlung des gesamten Betrages würde das gesamte wirtschaftliche Konzept der Beschwerdeführerin durcheinander bringen, da dieser Betrag bei anderen Posten eingespart werden müsste. Da die Kalkulationen der Beschwerdeführerin sehr knapp gehalten sind, kann ein derart hoher Betrag nicht so einfach 'untergebracht' werden."
Der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere erscheine die Einbringlichmachung des Betrages nicht als gefährdet, zumal die Beschwerdeführerin die bislang gewährten Raten stets fristgerecht zur Anweisung gebracht habe.
Der Beschwerde ist darüber hinaus der Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 2005 angeschlossen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Diesem Konkretisierungsgebot genügt das oben erstattete Vorbringen nicht, ist diesem doch an konkreten Angaben lediglich zu entnehmen, dass monatlich Lohnkosten in Höhe der in Rede stehenden Stundungszinsen aufgelaufen seien. Im Übrigen lässt das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht einmal größenordnungsmäßig aktuelle Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Schulden und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen erkennen.
Schließlich kann der vorgelegte Jahresabschluss, der die Verhältnisse des Jahres 2005 wiederspiegelt, - ohne entsprechend aktuelle und präzise Ergänzungen auf der Behauptungs- und Bescheinigungsebene - keine taugliche Grundlage für die im Juli 2007 vorzunehmende Beurteilung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sein (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 20. April 2005, Zl. AW 2005/16/0010-3).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2007
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