VwGH AW 2007/10/0002

VwGHAW 2007/10/000230.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Naturschutzbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung in 9021 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 28. Dezember 2006, Zl. 15- NAT-5a/123/2006, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

NatSchG Krnt 2002;
VwGG §30 Abs2;
NatSchG Krnt 2002;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. September 2006 wurde dem Mitbeteiligten die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Winterfahrtrainingsstrecke erteilt.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, bei Realisierung der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen würde "ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten", wobei es keinerlei öffentliche Interessen gäbe, die diese Maßnahmen gebieten würden.

Die belangte Behörde sprach sich gegen sie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies auf das im Bewilligungsverfahren eingeholte Naturschutzgutachten, in dem ausgeführt worden sei, dass es durch die bewilligten Maßnahmen zu keiner wesentlichen Störung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes und zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft kommen würde. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Stellungnahme.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch sind in diesem Provisorialverfahren die auf ein naturschutzfachliches Gutachten gestützten Erwägungen der belangten Behörde - auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des beschwerdeführenden Partei - nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Er hat daher diesen behördlichen Annahmen folgend zunächst davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme der Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei (jedenfalls während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) keine wesentlichen Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlichen Güter erwarten lässt.

Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Aufschiebungsantrag somit nicht stattzugeben.

Wien, am 30. März 2007

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