VwGH AW 2007/03/0033

VwGHAW 2007/03/00333.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2007, Zl BMVIT-820.084/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

EisenbahnG 1957;
ForstG 1975;
VwGG §30 Abs2;
EisenbahnG 1957;
ForstG 1975;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - der mitbeteiligten Partei die von dieser beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von G nach W gemäß §§ 35 und 36 EisbG sowie gemäß § 185 Abs 6 in Verbindung mit § 17 und 18, 81 Abs 1 lit b und 82 Abs 3 lit d ForstG die forstrechtliche Rodungsbewilligung.

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden, die "durch die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides bedingte Bewilligung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bzw die Unterlassung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Verfahrens" für die Beschwerdeführerin aber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde sei eine "eindeutige Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN-Werte als Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben", diese könnten darüber hinaus bei dauerhaften Belastungen den Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit nicht sicherstellen. Auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin würden bei Betrieb der bewilligten Leitung nötige Werte nicht eingehalten; beim Aufenthalt im Garten der Beschwerdeführerin bestehe ein signifikant erhöhtes Risiko. Bestehende technische Möglichkeiten der Magnetfeldreduktion sowie der Vornahme von Abschirmungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden.

In ihrer Stellungnahme zu dem eingangs genannten Antrag macht die mitbeteiligte Partei Verfristung der Beschwerde und damit des Aufschiebungsantrages geltend; weiters tritt sie den diesen Antrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen. Gleiches gilt für die Stellungnahme der belangten Behörde. Der beantragten Zuerkennung aufschiebender Wirkung stehe schon das zwingende öffentliche Interesse am strittigen Eisenbahnprojekt entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 21. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Verfahrenshilfe beantragt, die ihr - nach Durchführung eines Verbesserungsantrags -

mit Beschluss vom 12. Juli 2007 bewilligt wurde. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshilfeanwalt am 24. Juli 2007 zugestellt.

Vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 5. Mai 2007 mit Edikt zugestelltem Bescheid erfolgte, wurde entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei die Beschwerdefrist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 3. September 2007 gewahrt (§ 26 Abs 3 VwGG).

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Er hat daher, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Aufschiebungsantrag zur Dartuung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Darin sieht sie sich "in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens gemäß Eisenbahngesetz, insbesondere ihrem Recht auf Einhaltung sämtlicher Schutzmaßnahmen und Schutzmethoden als Anrainerin und Partei bzw auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz" verletzt und macht im Wesentlichen geltend, die Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN sei nicht gewährleistet, wodurch (auch) ihre Gesundheit gefährdet werde. Durch enorm hohe Magnetfeldbelastungen bei Aufenthalt in ihrem Garten ergebe sich ein deutlich erhöhtes Risiko.

Unter Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, deren Richtigkeit im Aufschiebungsverfahren nicht zu prüfen ist, wonach (zusammengefasst) die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Grenzwerte bezüglich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen eingehalten würden, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass nach Maßgabe des Projekts einer Inanspruchnahme von Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist, wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein sich durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ergebender unverhältnismäßiger Nachteil für sie nicht dargetan. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bleibt im ordentlichen Verfahren zu prüfen.

Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Dezember 2007

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