Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung für Baumaßnahmen an der Zillertalbahn betreffend im Wesentlichen den zweigleisigen Ausbau der Strecke R - S erteilt.
Diesen Bescheid bekämpfen die Beschwerdeführer und beantragen gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass - nach der Auffassung der Beschwerdeführer - der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sein werde und deshalb "der Beginn der Bauarbeiten ein schwerer und für die Bevölkerung nicht verständlicher Eingriff" wäre. Würde mit den Baumaßnahmen begonnen werden, dann aber die Beschwerde erfolgreich sein, müsse die mitbeteiligte Partei die Baumaßnahmen wiederum in den ursprünglichen Zustand zurückführen und damit "wiederum öffentliche Gelder verwirtschaften". Darüber hinaus hätten einmal gesetzte bauliche Maßnahmen "ein sehr langes Leben", wodurch die betroffenen Grundeigentümer Schaden erleiden würden, der nur auf umständliche Weise, allenfalls nur im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens, finanziell ausgeglichen werden könne, "ganz abgesehen vom tatsächlichen Schaden im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen", was allesamt Umstände betreffe, "die kaum in den Griff zu bekommen" seien. Dem stehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung dieses Bescheides nicht entgegen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). In dem dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführer kann keine ausreichende Konkretisierung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils gesehen werden. Der Hinweis auf den hohen Kostenaufwand für eine allfällige Beseitigung von Baumaßnahmen übersieht, dass die diesbezügliche Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei trifft; auch wenn dafür "öffentliche Gelder" herangezogen werden müssen, bedeutet dies keinen unmittelbaren Nachteil für die Beschwerdeführer. Da die Beschwerdeführer damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen haben, war dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Februar 2007
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