VwGH AW 2006/18/0141

VwGHAW 2006/18/014127.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1987), vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2006, Zl. SD 45/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0194 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Die Erlassung dieses Rückkehrverbots wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wiener Neustadt am 8. Juli 2003 gemäß §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 17. Juni 2003 Heroin erworben und besessen sowie gewerbsmäßig einem bekannten Suchtgiftkonsumenten verkauft habe. Ferner sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. Oktober 2005 gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2002 bis zu seiner Festnahme am 10. März 2005 Suchtmittel in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht habe.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hat nach dem besagten unstrittigen rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien Suchtmittel in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach dem ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wiener Neustadt Suchtgift dem SMG zuwider erworben und besessen sowie gewerbsmäßig verkauft.

Angesichts des wiederholten während eines längeren Zeitraums gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001) - letztere manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers zudem in seiner wiederholten Tatbegehung -, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall ist nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

3. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Juni 2006

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