VwGH AW 2006/05/0065

VwGHAW 2006/05/00656.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 28. Juni 2006, Zl. K AGZ 01/06, betreffend Ausgleichszahlungen nach dem ElWOG (mitbeteiligte Partei: E AG N GmbH, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AusgleichszahlungsV 2002 §3 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
AusgleichszahlungsV 2002 §3 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, der E AG ab 1. Juni 2005 Ausgleichszahlungen gemäß § 25 Abs. 7 EIWOG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGZ-VO in der Höhe von EUR 1,580.990,94 pro Jahr in monatlichen Teilbeträgen zu leisten.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, dass es auf Grund der Höhe der geforderten Geldleistung der Beschwerdeführerin unzumutbar sei, den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne den Fortbestand ihres Unternehmens zu gefährden. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe würde die Liquidität des Unternehmens massiv gefährden und könnte zur Zahlungsunfähigkeit führen. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde vereitelt.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob nicht auch zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, weil auf Grund des nicht konkretisierten und nicht bescheinigten Antragsvorbringens davon auszugehen war, dass für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert nämlich die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Februar 2006, Zl. AW 2006/03/0010, mwN).

Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt, wird auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. AW 2006/05/0064, verwiesen.

Wien, am 6. Oktober 2006

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