VwGH AW 2006/05/0052

VwGHAW 2006/05/005223.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dkfm. G, 2. der C, der E, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2006, Zl. BOB-614/05, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: 1. J und 2. U), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §39 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134a Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AVG §39 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134a Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen machen die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligten Bauwerber geltend. Durch die beantragte Bauführung (Errichtung eines unterkellertes, mehrgeschossiges Gebäudes im Massivbauweise für 3 Wohnungen und eine Werkstätte im Erdgeschoss und anschließend an den Werkstättenbereich eines unterkellerten, eingeschossiger Gebäudeteiles) wäre für die Beschwerdeführerinnen eine gravierende Verletzung subjektivöffentlicher Rechte gegeben, zumal in Hinblick auf die Höhe des geplanten Bauwerkes eine massive Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen gegeben sei.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18.10.1983, Zl 83/05/138, BauSlg. Nr 119; vom 7.7.1987, Zl AW 87/05/0024, BauSlg. Nr 955 u. a.). Die Beschwerdeführerinnen haben nicht behauptet, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen; Nachteile für die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 23. Juni 2006

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