VwGH AW 2006/03/0036

VwGHAW 2006/03/003612.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch L G & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. Juli 2006, Zl Z 8/06-18, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: C GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 in Verbindung mit §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003, eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin durch im Wesentlichen die Terminierungsentgelte betreffende Regelungen.

2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. Die angeordneten - zu geringen - Terminierungsentgelte führten zu einer erheblichen Netzkostenunterdeckung und damit zu einer unzulässigen Förderung der A, der allein die (vollständigen) Kosten der Terminierung ersetzt würden, weil die Terminierungsentgelte auf Grundlage ihrer Kosten festgesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe "Mindereinnahmen von rund EUR 20 Mio im Vergleich zu der Beibehaltung der Terminierungsentgelte wie im Jahr 2005." Eine genauere Darstellung des drohenden Schadens müsse unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin "hierzu Einblick in ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geben müsste." Die Vorlage derartiger Daten sei "in Hinblick darauf, dass diese Daten auch der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht werden würden, nicht zumutbar."

Ausgehend von den tatsächlichen Netzkosten der Beschwerdeführerin in Höhe von Eurocent 13,26/min und dem von der belangten Behörde zugestandenen Terminierungsentgelt von Eurocent 11,16/min in Verbindung mit den "Planterminierungsminuten 2006" in Höhe von

1.261 Mio errechne sich die Netzkostenunterdeckung mit rund Euro 26,5 Mio allein für das Jahr 2006. Die zur Deckung notwendigen Finanzmittel könnten nicht - wie vom Marktführer - in anderen Bereichen verwendet werden.

Einer - theoretisch möglichen - Rückverrechnung würden die Zusammenschaltungspartner nicht zustimmen.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Die von der Beschwerdeführerin darzulegen versuchte Netzkostenunterdeckung ergibt sich weder aus den Feststellungen der belangten Behörde - von welchen im Verfahren über einen Aufschiebungsantrag regelmäßig auszugehen ist - noch wird sie von der Beschwerdeführerin bescheinigt, stellt also eine bloße Behauptung dar.

Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es im Übrigen an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation (vgl den hg Beschluss vom 8. Februar 2006, Zl AW 2006/03/0010). Eine solche wäre schon deshalb geboten, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ("Festlegung einheitlicher Terminierungsentgelte für alle Mobilfunkbetreiber") von einer Senkung der Terminierungsentgelte auch im Verhältnis zu anderen Zusammenschaltungspartnern auszugehen ist, sodass auch die Kostenbelastung der Beschwerdeführerin durch an ihre Zusammenschaltungspartner zu leistende Entgelte geringer wird. Die gebotene Konkretisierung kann nicht durch einen Hinweis auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ersetzt werden.

Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wären zudem im Ersatzbescheid - oder in einem Zusammenschaltungsvertrag -

auch Regelungen über die Entgelte für den vom jetzt angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum zu treffen; solcherart ist auch eine "Rückverrechnung" möglich. Dass diese etwa wegen fehlender Bonität eines Zusammenschaltungspartners scheitern würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 12. September 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte