VwGH AW 2005/07/0014

VwGHAW 2005/07/001410.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. K, vertreten durch Dr. G, Mag. C und Dr. J, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. April 2004, LAS-792/5-03, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Absonderung von Teilwaldrechten (mitbeteiligte Parteien: 1.) Mk und 2.) Mag. H, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §64 Abs2;
FlVfGG;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §30 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §64 Abs2;
FlVfGG;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zur Absonderung von vier Teilwaldrechten aus einer im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft vom 8. September 2003 und Verbindung mit seiner Liegenschaft im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation mangle, weil er sich nicht auf einen tauglichen Titel, der zivilrechtlich die Übertragung der Teilwaldrechte als Ganzes rechtfertige, berufen könne.

Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Behörde erster Instanz die Absonderung bewilligt und ihm ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Teilwaldrechte eingeräumt worden sei. Gerüchteweise seien die mitbeteiligten Parteien im Begriff, auch die drei restlichen Teilwaldrechte - eines sei schon an einen Dritten veräußert worden - an eine dritte Person zu veräußern. Er habe aber einen Anspruch auf diese Teilwaldrechte, sodass er seines Anspruches verlustig würde, wenn zwischenzeitig von der Agrarbehörde die Absonderung dieser Teilwaldrechte von der Liegenschaft der Mitbeteiligten bewilligt würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit in diesem Sinne davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Juli 1983, 83/17/0070). Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2003, Zl. AW 2003/17/0052).

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die mit dem Bescheid erster Instanz verliehene Rechtsstellung (bewilligte Absonderung und Verbindung mit seiner Liegenschaft) werde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid rechtswirksam. Der Bescheid erster Instanz und die darin vermittelte Rechtsposition des Beschwerdeführers wurde aber durch die rechtzeitige Berufung der Mitbeteiligten und mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG nie rechtswirksam. Daran änderte auch eine Sistierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides durch die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nichts.

Dass an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde für diesen günstige Rechtsfolgen hingen, war daher nicht zu erkennen. Der Zurückweisungsbescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, erweist sich daher im vorliegenden Fall einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Februar 2005

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