VwGH AW 2005/03/0014

VwGHAW 2005/03/001430.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Jänner 2005, Zl. Wa-110/04, betreffend Entziehung des Waffenpasses erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, da es "bis dato keinerlei Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Waffengesetz" gegeben habe und somit keine Hinweise für eine Gefährdung bestünden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem angefochtenen Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist, die für die weitere Innehabung eines Waffenpasses erforderliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG nicht vorliegt, sohin also die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde.

Die Verhinderung des Missbrauchs oder der leichtfertigen Verwendung von Waffen stellt aber ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.

Wien, am 30. Juni 2005

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