Normen
31985L0337 UVP-RL idF 32003L0035;
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §99 Abs2 Z1;
EURallg;
HlG 1989 §2;
VwGG §30 Abs2;
31985L0337 UVP-RL idF 32003L0035;
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §99 Abs2 Z1;
EURallg;
HlG 1989 §2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der E AG gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz, den §§ 33, 35, 36 sowie 99 Abs 2 Z 1 Eisenbahngesetz, der Hochleistungsstreckenverordnung BGBl Nr 107/1990, der Trassenverordnung BGBl Nr 824/1993, der Bau-Übertragungsverordnung BGBl Nr 450/1996, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, der Richtlinie 85/337/EWG idF der Richtlinie 2003/35/EG sowie den §§ 10, 56 und 127 Abs 1 lit b und Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 für den 2. Abschnitt Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Ortsverhandlungen sowie dem sonstigen Verfahrensergebnis gemäß den Ausführungen in der Begründung und dem in der Anlage 1 festgehaltenen und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung näher bezeichneter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung.
Nach Maßgabe eines dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Übergabeprotokolles vom 15. Dezember 2004 hat die mitbeteiligte Partei in Rechtsnachfolge der Hochleistungsstrecken AG das gegenständliche Projekt übernommen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, dieser gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führen sie hiezu aus, durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohe den Beschwerdeführern unverhältnismäßige Nachteile. Durch die Nähe der Liegenschaften der Beschwerdeführer zum zweiten Abschnitt des verfahrensgegenständlichen Projektes und die damit verbundenen Risiken (Einsturzgefahr, Brandschutz, Sicherheitsstandards) komme es zu einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und Leben. Diese Gefahren realisierten sich zwar großteils erst mit der Erteilung einer Betriebsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt, jedoch müssten diese auf Grund des Fehlens einer Parteistellung der Beschwerdeführer in einem zukünftigen Betriebsbewilligungsverfahren bereits im Bauverfahren aufgezeigt werden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da sich die belangte Behörde bei der Darlegung des öffentlichen Interesses am verfahrensgegenständlichen Projekt auf "bloße Behauptungen" stütze. Weiters würden näher bezeichnete Argumente das fehlende öffentliche Interessen an dem verfahrensgegenständlichen Projekt unterstreichen. Selbst bei Annahme bestehender öffentlicher Interessen an einer sofortigen Durchführung der Arbeiten, wären diese nicht zwingend, da eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit nicht notwendig sei. "Einfache öffentliche Interessen" sowie "politisch motivierte Interessen" würden eine Abwägung mit den drohenden Nachteilen der Beschwerdeführer nicht ausschließen. Diese Abwägung schlage zugunsten der Beschwerdeführer aus, da die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verursachte Verzögerung im Hinblick auf die Gesamtdauer des Projektes nicht mehr ins Gewicht falle. Auch würde ein Beginn der Umsetzung der durch den bekämpften Bescheid bewilligten Bauarbeiten durch die mitbeteiligte Partei den Erfolg der Beschwerde faktisch vereiteln.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Verwirklichung des strittigen Projekts liege durch die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, welche die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinde, im öffentlichen Interesse, zumal die bestehenden Bahnverbindungen auf Grund ihrer Überlastung den Anforderungen nicht mehr gerecht würden, und in der Entscheidung Nr 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 167 vom 30.4.2004, S 1, die Eisenbahnachse (17.) Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehreren das Eisenbahnvorhaben Lainzertunnel betreffenden Beschlüssen den Umstand zugrunde gelegt, dass dieses Projekt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien gewährleiste, die die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien und hat demgemäß bejaht, dass an der Realisierung zwingende öffentliche Interessen bestehen (vgl etwa die hg Beschlüsse vom 29. Juni 2004, Zl AW 2004/03/0015, vom 26. September 2003, Zl AW 2003/03/0038, vom 14. Oktober 2002, Zl AW 2002/03/0085).
Die Ausführungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei sind im Rahmen des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dass eine erhebliche Änderung im Bezug auf das Bestehen der von der belangten Behörde dargelegten und in den erwähnten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes bereits bejahten zwingenden öffentlichen Interessen an der Errichtung des Eisenbahnvorhabens Lainzer Tunnel - zu diesem gehören die bewilligten Bauarbeiten - eingetreten wäre, lässt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht ableiten.
Da nach dem Gesagten der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine Abwägung der berührten Interessen nicht vorzunehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sind somit nicht gegeben.
Wien, am 26. April 2005
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