Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Vergabeverfahren betreffend die "Bereitstellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern gemäß B-BSG" der Antrag aller Beschwerdeführerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose W I und W II stattgegeben (Spruchpunkt II.), der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses Tirol zurückgewiesen (Spruchpunkt III.), der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Los K zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.) und der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Los N zurückgewiesen (Spruchpunkt V.).
Nach dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerinnen eine längstens bis 14. Juni 2004 wirksame einstweilige Verfügung erlassen.
Die Beschwerdeführerinnen bringen im gegenständlichen Antrag vor, dass der angefochtene Bescheid insofern einem Vollzug zugänglich sei, als mit seiner Erlassung die genannte einstweilige Verfügung außer Kraft getreten sei. Als Nachteil machen die Beschwerdeführerinnen den durch den Entgang der gegenständlichen Aufträge entstehenden Schaden sowie die nachhaltige Beeinträchtigung des Marktes zu ihren Lasten geltend.
Da die nach dem Beschwerdevorbringen erlassene einstweilige Verfügung - entsprechend § 171 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2002 - bis maximal 14. Juni 2004 befristet war, könnte sie auch bei Gewährung von aufschiebender Wirkung nicht mehr in Kraft treten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0028). Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin würde sich daher nicht ändern. Der Auftraggeber könnte den Zuschlag weiterhin an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erteilen. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid in seinen Punkten I., III. IV. und V. einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Mit Punkt II. des angefochtenen Bescheides wurde über Antrag der Viertbeschwerdeführerin die Zuschlagsentscheidung (zu Gunsten eines anderen Bieters) für nichtig erklärt. In wie fern die Viertbeschwerdeführerin durch den Vollzug dieses Abspruches einen Nachteil erleiden würde, hat sie nicht dargetan.
Wien, am 2. Juli 2004
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