VwGH AW 2003/03/0038

VwGHAW 2003/03/003826.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des/der 1) Dipl.-Ing. M und 2) B GmbH, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. März 2002, Zl. 299.332/10-II/C/12/02, betreffend eisenbahnrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: E AG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
AWG 1990 §9 Abs2;
AWG 1990 §9 Abs3;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
AWG 1990 §9 Abs2;
AWG 1990 §9 Abs3;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für die Errichtung des Objektes T 1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des 2. Abschnittes - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) im antragsgegenständlichen Ausmaß gemäß §§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz und unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG idF. 97/11/EG, sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw. Erfüllung der im Einzelnen unter A) - F) angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.

Dagegen erhoben die Antragsteller die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründen diesen Antrag in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, es bestünde für das gegenständliche Eisenbahnprojekt insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbedenken und Zweifel am öffentlichen Interesse des Gesamtprojektes kein zwingendes, der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes öffentliches Interesse. Dagegen wäre aber mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben; die Bauarbeiten und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Grundwassers seien irreversibel. Weiters seien sie durch die Bauarbeiten durch Lärm- und sonstige Immissionen massiv in ihrer Lebensqualität bzw. in der sonstigen Nutzung "der Liegenschaften" beeinträchtigt.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Schriftsätzen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung - abgesehen davon, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil der beschwerdeführenden Parteien nicht gegeben sei - das bestehende zwingende öffentliche Interesse entgegenstehe. Mit dem Projekt Lainzer Tunnel werde die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindend, gewährleistet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien.

Den Antagstellern ist entgegenzuhalten, dass in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen ist. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - auf die die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei auch in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2002, Zl. AW 2002/03/0085).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor.

Wien, am 26. September 2003

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