VwGH AW 2002/03/0085

VwGHAW 2002/03/008514.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1) des H,

2) der A, 3) der Mag. G, 4. der I und 5) der R, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Juni 2002, Zl. 299334/40-II/C/12/02, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E AG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für den 4. Abschnitt - Verknüpfung Westbahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) gemäß §§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz und unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG idF. 97/11/EG, sowie gemäß §§ 38, 41 und 127 Abs. 1 lit b Wasserrechtsgesetz sowie § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw. Erfüllung der im Einzelnen unter A) - Q) angeführten Vorschreibungen - darunter auch Vorschreibungen für den Fachbereich Tunnelsicherheit sowie für den Fachbereich technischer Brandschutz - die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Dagegen erhoben die Antragsteller die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründen diesen Antrag in der Beschwerdeschrift sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 1. Oktober 2002 im Wesentlichen damit, es bestünde für das gegenständliche Eisenbahnprojekt kein zwingendes, der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes öffentliches Interesse, dagegen wäre aber mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben; die Bauarbeiten im Untergrund ihrer Liegenschaft seien irreversibel, die Bauführungen könnten nicht mehr beseitigt, sondern nur mehr gegrabene Stollen wieder verfüllt werden. Weiters seien sie durch die Bauarbeiten durch Lärm- und sonstige Immissionen massiv in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Aus von ihnen vorgelegten Gutachten folge, dass das Bauprojekt brandschutztechnisch nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Die Antragsteller seien als Anrainer der Tunneltrasse von Unfällen im Tunnel massiv betroffen und sie wären durch das gegenständliche Tunnelprojekt in Leben, Gesundheit und Eigentum gefährdet.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Schriftsätzen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung - abgesehen davon, dass mit den im Bescheid ausgesprochenen Auflagen die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen hintangehalten werden - das bestehende zwingende öffentliche Interesse entgegenstehe. Mit dem Projekt Lainzer Tunnel werde die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindend, gewährleistet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen den Anforderungen eines leistungsfähigen Bahnverkehrs nicht mehr gerecht würden. Das Projekt stelle auch einen integrativen Bestandteil des Ausbaus des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien-St. Pölten dar, es sei Teil des TEN (Transeuropäische Netze) für die Verkehrsachse Passau-Linz-Wien-Budapest und diene darüberhinaus auch als Grundlage für die im städtischen Verkehrskonzept vorgesehene Entwicklung der S-Bahn und des Regionalverkehrs. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Bauvorhaben sei Voraussetzung für die Errichtung der anderen Abschnitte und diene auch einer Erleichterung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs auf bestehenden Strecken.

Den Antragstellern ist entgegenzuhalten, dass in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen ist. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - insbesondere auch was die einzelnen Auflagen anlangt - durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - auf die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei auch in ihren Stellungsnahmen hingewiesen haben - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor.

Wien, am 14. Oktober 2002

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