VwGH AW 2000/03/0060

VwGHAW 2000/03/006013.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) des S,

2.) der D, und 3.) der D Flugplatzbetriebsgesellschaft m.b.H., alle vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Umweltsenates der Republik Österreich vom 16. Mai 2000, Zl. US 9/2000/2-21, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs4 Z4;
UVPG 1993 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
UVPG 1993 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf die Bindungswirkung des angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem allfälligen Verwaltungsverfahren betreffend die Nichterklärung erteilter Genehmigungen gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz geht der Verwaltungsgerichtshof in dem vorliegenden Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig von der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien und von der Aufschiebungstauglichkeit der eben erwähnten Bescheidwirkungen aus.

Voraussetzung für eine Aufschiebung dieser Wirkungen wäre allerdings, dass der angefochtene Bescheid durch diese Bescheidwirkungen in unverhältnismäßiger Weise nachteilig die Interessen der beschwerdeführenden Partei berühren würde. Ein derartiger unverhältnismäßiger, den beschwerdeführenden Parteien drohender Nachteil ist - bei Abwägung der im UVP-Verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist - erkennbar, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.

Wien, am 13. September 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte