VwGH 99/21/0354

VwGH99/21/03545.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des P in Wien, geboren am 5. Juni 1975, vertreten durch Dr. Harald Strowenz, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Schopenhauerstraße 39/1/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. September 1999, Zl. Fr-495/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes aus 1992 gestützte Ausweisung. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. September 1999 ab; sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Ausweisung auf § 33 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger - am 26. August 1997 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und unmittelbar danach von Assistenzsoldaten des Bundesheeres, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu sein, aufgegriffen worden sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der erstinstanzlichen Behörde habe er angegeben, über keine Barmittel zu verfügen.

Von mittellosen, illegal aufhältigen Personen gehe eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, bestehe die Gefahr, er werde versuchen, durch unlautere bzw. kriminelle Handlungen zu einem scheinbar legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gelangen. Es sei daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Aus diesen Erwägungen erscheine es auch nicht angebracht, das in § 33 Abs. 2 FrG eingeräumte Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers zu üben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Ausweisung auf einzelne Tatbestände des § 33 Abs. 2 FrG. Um eine Ausweisung nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen, muss freilich noch gemäß ihrem letzten Halbsatz hinzutreten, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des § 33 Abs. 2 FrG genannt sind, reicht für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht aus; eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 FrG ist vielmehr nur dann zulässig, wenn neben einem in Z. 1 bis 6 genannten Tatbestand auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2000, Zl. 98/21/0248, mwN.).

Letzteres hat die belangte Behörde damit begründet, dass von mittellosen, illegal aufhältigen Personen eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe; da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, bestehe die Gefahr, dass er versuchen werde, durch unlautere bzw. kriminelle Handlungen zu einem scheinbar legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gelangen.

Mit diesen allgemeinen, nicht die spezielle Situation des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen hat die belangte Behörde nicht dargelegt, aus welchen konkreten, spezifisch in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich sei. Der angefochtene Bescheid ist mithin mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Oktober 2000

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