VwGH 99/21/0283

VwGH99/21/02838.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des am 28. November 1979 geborenen N, vertreten durch Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juli 1999, Zl. FR 94/1999, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 6. Juli 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und den §§ 37 Abs. 1 und 2 und 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 1996 über die österreichisch-italienische Grenze in einem LKW versteckt, ohne ein gültiges Reisedokument, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei. Sein am 4. Oktober 1996 gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1996 abgewiesen worden. Dagegen habe er eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 14. April 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, und zwar in dem Umfang, dass dem Beschwerdeführer jene Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides innegehabt habe.

Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen "der Delikte nach §§ 15 StGB iVm. 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Das Urteil sei seit dem 25. August 1998 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer sei daher von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines Verbrechens zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das rechtskräftige Urteil weise ihn als besonders gefährlichen Rechtsbrecher aus, da er versucht habe, Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, und zudem wegen der gewerbsmäßigen Begehung der Tat bestraft worden sei. Dazu komme noch, dass er sich nach wie vor nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er weder im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels sei, noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach den asylrechtlichen Vorschriften zukomme. Die Berücksichtigung dieser Umstände führe dazu, dass das gesetzlich eingeräumte Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers zu üben gewesen sei. Angesichts der durch sein Verhalten gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der Tatsache, dass er im Bundesgebiet nicht integriert sei, könne sein Aufenthalt nicht weiter toleriert werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu betonen, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten nicht nur eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern auch eine Gefährdung der Volksgesundheit nach Art. 8 EMRK darstelle.

Ergänzend sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer vom Jugendgericht Graz mit Urteil vom 17. März 1999, rechtskräftig seit 23. März 1999, wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt worden sei und daher bis dato zwei rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Jugendgerichte aufweise.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf sein Privat- und Familienleben sei entgegenzuhalten, dass er erst am 21. Jänner 1999 behauptet habe, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet wäre. Diese wohnte allerdings in Salzburg und er besuchte sie angeblich jedes Wochenende und beabsichtige, sie in absehbarer Zeit zu ehelichen, was für die belangte Behörde aber lediglich eine Absichtserklärung darstelle, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit dieser österreichischen Staatsbürgerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er nicht einmal ihre Personaldaten im Berufungsschriftsatz habe angeben können.

Auf Grund dieser Tatsache könne nicht von einem massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben gesprochen werden.

Des Weiteren stelle der Verkauf der Zeitschrift "Megaphon", die von der Caritas betrieben werde, keine Beschäftigung im herkömmlichen Sinne dar, sondern sei dies ein Entgegenkommen bzw. eine Art Beschäftigungstherapie der Caritas, dass er als Asylwerber diese Zeitschrift in Form von Straßenverkauf vertreiben dürfe, wobei er anteilsmäßig, je nach verkaufter Anzahl der zitierten Zeitschriften, monatlich oder wöchentlich eine Provision erhalte und es könne auf Grund der ihm gewährten Sozialhilfeunterstützung nicht von einem abgesicherten regelmäßigen Einkommen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es handle sich auch dabei nicht um eine so hoch qualifizierte Tätigkeit, sodass diese vom Beschwerdeführer auch außerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden könne.

Der Eingriff in das Privat- und Familienleben werde zusätzlich noch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer neben dem Delikt nach dem Suchtmittelgesetz auch ein solches nach § 231 Abs. 1 StGB begangen habe.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (Verhinderung von strafbaren Handlungen und Schutz der Gesundheit) notwendig und demnach im Grunde des § 19 FrG (richtig wohl: § 37 Abs. 1 FrG) zulässig. Der vom Jugendgerichtshof Wien im Fall des Beschwerdeführers ausgesprochenen (teilweisen) Strafnachsicht komme für das vorliegende fremdenpolizeiliche Verfahren keine Relevanz zu, da die belangte Behörde ihre Entscheidung frei von jeglicher Bindung an die Erwägungen, die das Gericht veranlassten, die Strafe (teilweise) bedingt auszusprechen, und ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen zu treffen habe.

Das Aufenthaltsverbot sei aus dieser Sicht und im Einklang mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten anzusehen. Was seine Zulässigkeit iSd § 37 Abs. 2 FrG betreffe, so sei zu bedenken, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Abwägung aller angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu stellende negative Zukunftsprognose würden die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen der Maßnahme auf seine Lebenssituation.

Bei der Ermessensausübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG habe sich die Behörde davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei. Lediglich in den Fällen, in denen die öffentlich Ordnung ganz geringfügig berührt werde, werde im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensausübung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen sein, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe.

Im gegenständlichen Fall komme noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bei der Reisebewegung aus seinem Heimatland in das Bundesgebiet der Republik Österreich eines Schleppers bedient habe, was die Notwendigkeit eines Aufenthaltsverbotes noch verstärke.

Als Asylwerber dürfe er gemäß § 21 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen, zurück- oder abgeschoben werden, doch finde das Fremdengesetz 1997 gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 auf den Beschwerdeführer Anwendung. Da zum jetzigen Zeitpunkt seine Abschiebung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 Asylgesetz 1997 unzulässig sei, werde ihm gemäß den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 FrG von Amts wegen ein Abschiebungsaufschub zu gewähren sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m.w.N.).

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen zu haben, noch dass er hiefür mit den angeführten Urteilen rechtskräftig schuldig gesprochen und insbesondere wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Er bekämpft den angefochtenen Bescheid auch nicht im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 oder § 36 Abs. 1 FrG. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen gegen diese Beurteilung keinen Einwand. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, keinem Einwand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid aber ein, dass die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation als schwerer wiegend anzusehen seien als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, welche er jedes Wochenende besuche und auch zu heiraten beabsichtige, seine privaten und familiären Interessen seien insgesamt stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme. Zudem habe es die belangte Behörde überhaupt unterlassen, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen dahin gehend in die Wege zu leiten, inwieweit das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 37 FrG in sein Privat- und Familienleben eingreife.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG kann nämlich nicht als rechtswidrig angesehen werden. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst verhältnismäßig kurz, nämlich noch nicht drei Jahre, im Bundesgebiet aufgehalten und handelt es sich bei der von ihm behaupteten Beziehung zu einer in Salzburg lebenden Freundin nicht um eine echte Lebensgemeinschaft. Zum anderen hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen, der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besonders hohe Sozialschädlichkeit beigemessen wird (26. November 1999, Zl. 99/21/0321, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, er würde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gehindert, in Österreich (offensichtlich im Hinblick auf die mögliche Gewährung von Asyl) einen ordnungsgemäßen Aufenthalt zu nehmen, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 auch gegen Asylwerber mit einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zulässig und bloß die Abschiebung von Asylwebern in § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ausnahmslos für unzulässig erklärt ist.

In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte seine Strafe schon verbüßt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei ein Fall der Doppelbestrafung, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass ein Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme darstellt.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. November 2001

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