VwGH 99/21/0041

VwGH99/21/004126.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 7. Februar 1969 geborenen M, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 16. Dezember 1998, Zl. UVS- 5/10.179/4-1998, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Oktober 1995 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 und unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis zum 20. Oktober 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Mit Antrag vom 3. September 1997 stellte der Beschwerdeführer den an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im Hinblick auf (die zum damaligen Zeitpunkt noch im Entwurfsstadium befindlichen) § 114 Abs. 3 und § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gerichteten Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes und führte aus, dass er seit seinem dritten Lebensjahr bis zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes durchgehend in Österreich gelebt, hier die Schule besucht und gearbeitet habe und über einen bis Sommer 1998 gültigen Befreiungsschein verfüge. Er habe in Österreich zwei minderjährige Kinder. Nach der neuen Gesetzeslage hätte ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht erlassen werden dürfen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. Jänner 1998 wurde das gegen den Beschwerdeführer ergangene Aufenthaltsverbot gemäß - dem am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 16. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, sich als Fremder nach Ablauf seines bis 14. Mai 1998 befristeten, für "Schengen-Staaten" gültigen Visums "C" in der Zeit vom 15. Mai bis mindestens 22. Mai 1998 entgegen § 31 FrG nicht rechtmäßig in Österreich an einer bestimmten Adresse aufgehalten zu haben und nicht rechtzeitig ausgereist zu sein, es sei kein Aufenthaltstitel nach § 31 FrG vorgelegen. Er habe dadurch § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG verletzt und wurde gemäß § 107 Abs. 1, erster Satz, letzter Teilsatz, zweiter Strafrahmen FrG mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- , im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden bestraft und wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt S 900,-- auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe über eine bis 30. August 1995 gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, deren Verlängerung er nicht beantragt hätte. Das gegen ihn mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 verhängte Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. Jänner 1998 gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 41 Abs. 2 FrG 1997 eine vom 15. Februar 1998 bis 14. Mai 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Jänner 1998 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellte Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft und auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck unselbstständiger Erwerbstätigkeit verschaffe ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde - unter anderem - aus, dass er seit nunmehr 27 Jahren - bloß mit einer durch das Aufenthaltsverbot bedingten Unterbrechung - im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig sei und hat dies bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn die (hypothetische) Ausweisung eines Fremden aus dem Grund des § 37 Abs. 1 FrG nicht gerechtfertigt ist, sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes des betroffenen Fremden unter dem Gesichtspunkt des § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG auswirken muss.

Gemäß § 35 Abs. 4 FrG dürfen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, nicht ausgewiesen werden.

Die belangte Behörde hat sich mit der Frage eines im Hinblick auf die intensiven privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers für den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG gegebenen Strafausschließungsgrundes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0217, und - zum inhaltsgleichen § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 - etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1998, Zl. 97/21/0085, und vom 24. März 2000, Zl. 97/21/0858) in Verkennung der Rechtslage nicht befasst.

Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Juni 2002

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