VwGH 99/20/0171

VwGH99/20/017121.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des AZI in Wien, geboren 1981, vertreten durch Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Jänner 1999, Zl. 205.885/12-II/04/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender, am 2. März 1981 geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 9. März 1998 zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10. März 1998 einen Asylantrag.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. März 1998 gab der Beschwerdeführer an, er habe selbst keine Fluchtgründe vorzubringen und beantrage Asylerstreckung in Bezug auf den von seiner Mutter gestellten Asylantrag. Er wolle genauso behandelt werden wie seine Mutter und verzichte auf einen eigenen Asylantrag.

Am 29. September 1998 stellte der Beschwerdeführer selbst einen Asylantrag und gab zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen, ich bestätige die Fluchtgründe meiner Mutter und möchte auf diese vollinhaltlich verweisen".

Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. März und 30. April 1998 angegeben, dass sie und ihr Ehemann zur schiitischen Minderheit in Afghanistan gehörten. Am 31. Dezember 1997 sei ihr Ehemann von den Taliban festgenommen worden; seither sei er verschwunden. Sie und ihr Sohn seien geflüchtet, weil die Taliban sonst auch sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu der von den Taliban unerwünschten schiitischen Minderheit verhaftet hätten. Der ebenfalls dieser Minderheit angehörende Schwager der Beschwerdeführerin sei von den Taliban bereits umgebracht worden.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sie sich hauptsächlich zu Hause habe aufhalten müssen, sich nicht habe frei bewegen dürfen und gezwungen gewesen sei, einen Schleier zu tragen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie, von den Taliban sofort umgebracht zu werden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 den Asylantrag des Beschwerdeführers, ebenso wie den Asylantrag seiner Mutter, gemäß § 7 AsylG ab. Es stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG derzeit nicht zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Asylpunkt damit, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keinerlei Umstände angegeben, "die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche bzw. quasi-staatliche Institutionen" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe hindeuten würden. Die von der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht glaubwürdig gewesen. Da der Beschwerdeführer lediglich auf die - unglaubwürdigen - Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen habe, habe ihm (ebenso wie seiner Mutter) kein Asyl gewährt werden können.

In der Berufung gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, aus dem Vorbringen seiner Mutter ergebe sich, dass auch bei ihm asylrelevante Furcht vor Verfolgung wegen seiner schiitischen Glaubensrichtung gegeben sei.

Die belangte Behörde führte am 25. November und 11. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung über die Berufungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter durch. In dieser Verhandlung gaben der Beschwerdeführer und seine Mutter an, Schiiten zu sein und zur Volksgruppe der Qizilbasch zu gehören. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten zur derzeitigen Lage der Qizilbasch-Schiiten sowie zur Lage von Frauen in Afghanistan ein.

In diesem Gutachten wird unter anderem festgestellt, dass die so genannten "Imami-Schiiten" in Afghanistan sich aus drei Hauptgruppen zusammensetzen, den Hazara, den Farsiwan und den Qizilbasch; weiters gebe es in Afghanistan schiitische Tadschiken. Sämtliche schiitische Gruppen seien diskriminiert, am schlimmsten sei die Gruppe der Hazara verfolgt. Über Verfolgungsmaßnahmen der Taliban gegen die Qizilbasch, die Farsiwan und die schiitischen Tadschiken lägen "keine Informationen" vor. Allerdings wäre es möglich, dass in den diversen Dokumenten zur Menschenrechtssituation in Afghanistan unter dem Taliban-Regime die Qizilbasch unter die Hazara bzw. deren politische Organisationen subsumiert würden, zumal es eine politische Zusammenarbeit zwischen den einzelnen schiitischen Gruppen gebe. Des Weiteren könnte eine Verfolgung der Qizilbasch auch im Zusammenhang mit den gespannten Beziehungen zwischen dem Taliban-Regime und dem Iran stehen. Zur derzeitigen Lage der Frauen in den Taliban-Gebieten wurde im Gutachten festgestellt, dass die von den Taliban erlassenen Beschränkungen für Frauen - wie die Verwehrung von Bildungs- und Berufsmöglichkeiten, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Zwang, einen Schleier zu tragen - nach wie vor aufrecht seien.

In der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 1998 fasste der Sachverständige sein Gutachten dahin zusammen, dass die schiitische Bevölkerung, die ca. 15 % der Gesamtbevölkerung Afghanistans ausmache, schon immer von den Herrschern in Afghanistan benachteiligt worden sei. Diese Benachteiligung der Schiiten äußere sich seit der Herrschaft der Taliban in "krassester Form". Seit dem Vormarsch der Taliban in Afghanistan seien die Schiiten, insbesondere die Hazara, "schweren Verfolgungen ausgesetzt". Weiters ergänzte der Sachverständige sein Gutachten zur Situation der Qizilbasch in Afghanistan u.a. dahin, dass auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen weiterhin nicht klar sei, ob auch Angehörige der Qizilbasch-Schiiten verfolgt würden, jedoch habe sich die Lage "im Unterschied zu den Jahren 97 und 98" mittlerweile insofern geändert, als sich auch die Gebiete von Mazar-I-Sharif und Bamiyan nunmehr unter der Kontrolle der Taliban befänden, wodurch sich die Lage "relativ beruhigt" habe und von einer "systematischen Verfolgung der Schiiten (ausschließlich aus religiösen Gründen und damit verbundenen ethnischen Gründen) wie Massenmord, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Entführungen in den internationalen Berichterstattungen nicht mehr berichtet" werde, sondern die Verfolgung schiitische oppositionelle Gruppierungen, die gegen die Taliban Widerstand leisteten, betreffe.

Hiezu gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass die Taliban, nachdem sie auch im Norden Afghanistans die Macht übernommen hätten, die Schiiten massiv öffentlich verfolgt hätten. Jeder der konnte, habe sich durch Flucht ins Ausland gerettet. So lange es die Opposition gäbe, würden die Taliban gegen die Schiiten kämpfen. Der Beschwerdeführer selbst sei nie Mitglied einer politischen Gruppe gewesen. Seine Schwierigkeiten im Heimatland seien "religiöser Natur"; sein Vater sei verschleppt und sein Onkel väterlicherseits sei ermordet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag lediglich darauf gestützt, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung in Verbindung mit den seinem Vater und seinem Onkel zugestoßenen Ereignissen in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. In der jüngeren Vergangenheit seien massivere, von den Taliban an Schiiten begangene Menschenrechtsverletzungen bekannt geworden, welche jedoch "primär" Angehörige der Volksgruppe der Hazara betroffen hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, "dass sein Vater und sein Onkel wegen der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung von den Taliban 'umgebracht' worden seien, woraus der Berufungswerber auch eine unmittelbar gegen ihn gerichtete Bedrohung ableitet, wenig wahrscheinlich, wenngleich zum damaligen Zeitpunkt nicht unmöglich". Freilich komme es auf die Glaubwürdigkeit der unter diesem Gesichtspunkt behaupteten Verfolgung im gegenständlichen Fall gar nicht mehr an, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 1998 zu berücksichtigen seien, wonach sich die Haltung der Taliban gegenüber den Schiiten insofern gemäßigt habe, als nunmehr von einer systematischen Verfolgung der Schiiten allein aus dem Grund ihrer Glaubenszugehörigkeit nicht (mehr) die Rede sein könne, sondern nur noch "von politischen Verfolgungen gegen die Opposition die Rede (ist); d.h. wenn die schiitischen oppositionellen Gruppierungen (Wahdat-Partei) gegen die Taliban Widerstand leisten, werden sie schwerstens verfolgt." Daher hätten jedenfalls Angehörige der Qizilbasch wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan derzeit keine asylrelevante Verfolgung mehr zu befürchten, so lange sie sich nicht gegen die Taliban politisch betätigten (was aber beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Aussage in der Berufungsverhandlung auszuschließen sei). Auf Grund des "nachvollziehbaren Haltungswandels der Taliban jedenfalls gegenüber nicht der Volksgruppe der Hazara angehörigen Schiiten" könne nach Auffassung der belangten Behörde "auch dem (behaupteten) Umstand, dass in der Vergangenheit - d.h. vor dem gutächtlich dokumentierten Haltungswandel - nähere Angehörige des Berufungswerbers von den Taliban verfolgt worden seien", für die Beurteilung, ob "derzeit" die Gefahr einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung bestehe, "keine Bedeutung (mehr) zukommen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat davon Abstand genommen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr der Verfolgung durch die Taliban wegen dessen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung ursprünglich hinreichend wahrscheinlich war, weil sie auf Grund der von ihr angenommenen, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Änderung der Sachlage davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit im von den Taliban beherrschten Gebiet Afghanistans keine asylrelevante Verfolgung (mehr) zu befürchten habe, so lange er sich nicht gegen die Taliban politisch betätige.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer FlKonv) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Ausgehend von dieser Rechtslage können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Annahme, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Qizilbasch möglicherweise ursprünglich drohende Verfolgung durch die Taliban komme nunmehr ausgeschlossen werden, auf die Ausführungen eines Sachverständigen gestützt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1998 ausgeführt, die Lage habe sich im Unterschied zu den "Jahren 97 und 98" relativ beruhigt; von einer "systematischen Verfolgung der Schiiten" werde nicht mehr berichtet. Angesichts der vom Sachverständigen dargestellten bisherigen "schweren Verfolgungen" der Schiiten durch die Taliban und der bekannt harten Vorgangsweise des Taliban-Regimes gegen dessen politische oder religiöse Gegner während der im Entscheidungszeitpunkt bereits seit Jahren andauernden Herrschaft der Taliban kann eine Änderung der Verhältnisse, welche die Annahme begründen könnte, eine bisher hinreichend wahrscheinliche Verfolgung sei nicht mehr länger gegeben (Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv), nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus dem Umstand, dass weitere Landesteile Afghanistans auf Grund der Einnahme bestimmter Gebiete von den Taliban kontrolliert wurden, noch nicht schlüssig abgeleitet werden.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob es die Verfahrensergebnisse erlauben, im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde von einem "gutächtlich dokumentierten Haltungswandel" der Taliban zu sprechen. Konnte man wirklich annehmen, militärische Erfolge der Taliban gegen schiitische Gegner - hier: die Einnahme der Städte Mazar-I-Sharif und Bamiyan im August und September 1998 - hätten die Taliban gegen Schiiten im Allgemeinen milder gestimmt als zuvor und dies habe sich bereits zur Zeit der Berufungsverhandlung im Dezember 1998 verlässlich beurteilen lassen, so musste bei Zugrundelegung einer derartigen Haltungsflexibilität der Taliban auch damit gerechnet werden, dass allfällige militärische Misserfolge im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen die umgekehrte Wirkung haben würden. Der gedankliche Ansatz der belangten Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung - nämlich ausgehend davon, dass es im Sinne der zuvor zitierten Judikatur auf die Nachhaltigkeit der Änderungen ankomme - daher jedenfalls auch Feststellungen über die Stabilität der militärischen Lage erfordert.

Soll die asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände in einem bloßen "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers bestehen, ohne dass - in einem Fall wie dem vorliegenden - etwa ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, so bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch unabhängig von den Gründen, die zu diesem "Haltungswandel" geführt haben sollen, eines etwas längeren Beobachtungszeitraumes, bevor Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv zum Tragen kommen kann (vgl. zum Erfordernis eines angemessenen Beobachtungszeitraumes schon in Fällen, in denen es nicht nur um eine "Haltungsänderung" ging, etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0081, und die an die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057, anschließenden Erkenntnisse zu den Vorgängen im Kosovo im September und Oktober 1998). Vom Verstreichen eines solchen Beobachtungszeitraumes konnte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall noch keine Rede sein.

Die belangte Behörde hat dem keine Bedeutung beigemessen und ihre Entscheidung auf die Annahme eines Wegfalls der die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände gestützt, ohne auf Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv und die Voraussetzungen dieses Beendigungstatbestandes Bezug zu nehmen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. November 2002

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