VwGH 99/18/0455

VwGH99/18/045510.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B in Wien, geboren 1978, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. November 1999, Zl. SD 884/99, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. November 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Ferner wurde mit diesem Bescheid der im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Oktober 1999 gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2000, somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nach Italien zurückgeschoben worden war und am 15. Februar 2000 wieder nach Österreich eingereist ist (Schreiben der Erstbehörde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 23. Februar 2000).

5. Auf Grund der mit hg. Verfügung vom 5. März 2003 an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage teilte dieser mit, dass er sich nach wie vor für beschwert erachte, dies vor allem deshalb, weil durch seine Ausweisung wesentlich in sein Privat- und Familienleben eingegriffen worden sei, ohne dass dies durch zwingende öffentlichen Interessen gerechtfertigt gewesen wäre.

II.

1. Im Hinblick auf die - durch die unwidersprochene Mitteilung der Erstbehörde bescheinigte - Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Wird der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid - dessen Wirksamkeit weggefallen ist - erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 99/21/0175, mwN.)

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG durchzuführenden Prüfung war davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall einer meritorischen Erledigung aus folgenden Gründen zielführend gewesen wäre:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommt die Rechtsstellung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG auch Verwandten von Ehegatten eines Österreichers in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0188, mwN). In diesem Fall hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei allein der Umstand, dass er sich ohne eine Bewilligung für die Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hier aufhält, die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. nicht rechtfertigen kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 99/21/0156).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen, ob dem Beschwerdeführer, der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt hatte, tatsächlich Unterhalt - sei es durch Geld, sei es in natura - geleistet wurde. Sie hat insoweit vielmehr die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass seine Mutter über kein ausreichendes Einkommen zur Unterhaltsgewährung verfüge und ihr Ehegatte offenbar kein Einkommen habe - der Sohn der Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers und daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 FrG sei. Damit hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt und in Verkennung dieser Rechtslage entscheidungswesentliche Feststellungen, nämlich ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Unterhalt geleistet werde, nicht getroffen.

Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen.

Wien, am 10. April 2003

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