Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 6. Februar 1998 mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier ohne Sichtvermerk auf, weshalb er bereits bestraft worden sei. Er habe zeitweise als Zeitungskolporteur gearbeitet, habe jedoch keinerlei Bewilligung hiefür. Er habe in Österreich keine legale Beschäftigung ausgeübt. Da er nur über einen Betrag von S 800,-- verfüge, sei er als mittelloser Fremder anzusehen. Da sein Aufenthalt eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sei das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Am 2. September 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes und brachte dazu vor, dass er die im Aufenthaltsverbotsbescheid festgestellte Tätigkeit als Werbemittelverteiler für das Unternehmen F. selbstständig ausführe und dafür keine Bewilligung erforderlich sei. Da er mit dieser seit Februar 1998 ausgeübten Tätigkeit durchschnittlich S 6.000,-- je Monat verdiene, sei er in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Zu diesem Antrag hat er eine Bestätigung des Unternehmens F. vorgelegt, wonach er im Auftrag dieses Unternehmens als selbstständiger Werbeprospektverteiler tätig sei. Eine Bescheinigung über die Höhe des aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens hat er im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt.
1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Mai 1999 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 11. Februar 1998 einen Asylantrag gestellt, der am 3. April 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 11. Februar 1998 (nach Ausweis des Aktes: am 17. Juni 1998) habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher am 4. Dezember 1998 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bislang nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997. Was das vorgebrachte Einkommen von S 6.000,-- betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen nicht belegt habe. Er sei somit seiner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegebenen Verpflichtung, die erforderlichen Unterhaltsmittel von sich aus (initiativ) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Da somit nach wie vor von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, könne keine Rede davon sein, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei ihm Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0288 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn anzuleiten, sein vorgebrachtes Einkommen zu belegen. Bei entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde hätte er die - mit der Beschwerde vorgelegten - Bestätigungen des Unternehmens F. vorlegen können, wonach er im Zeitraum von 25. Februar 1998 bis 27. August 1999 aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von insgesamt etwa S 140.000,-- erzielt habe.
2.2. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:
Der Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen die Tätigkeit als selbstständiger Werbemittelverteiler für das Unternehmen F. mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von S 6.000,-- bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgeübt. Die Bundespolizeidirektion Wien kam jedoch bei Erlassung dieser Maßnahme zu dem Ergebnis, dass diese ohne Bewilligung ausgeübte Tätigkeit nicht geeignet sei, den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sichern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, dass sein Unterhalt sehr wohl aus dem bei dieser - legalen - Tätigkeit erzielten Einkommen gesichert werde, zielt daher auf eine Bekämpfung der von der Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes vertretenen Rechtsansicht ab. Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen (vgl. aus der auch hier maßgeblichen ständigen hg. Rechtsprechung zu § 26 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 96/18/0483). Bei der Entscheidung über die Aufhebung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes war es der belangten Behörde somit verwehrt, die Richtigkeit der der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Grunde liegenden Rechtsansicht, dass das aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Unternehmen F. erzielte Einkommen zur Unterhaltssicherung nicht ausreiche, zu überprüfen.
Da es somit unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer das Einkommen aus dieser Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die belangte Behörde - aufgrund des Umstandes, dass der Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz über den vorliegenden Antrag den Schluss nahe legt, diese Behörde habe dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er als Prospektverteiler S 6.000,-- monatlich verdiene - verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer dahin zu belehren, dass er den Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel von sich aus, initiativ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0239) zu erbringen habe.
3. Der Beschwerdeführer hält sich unstrittig seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin - rechtswidrig - im Bundesgebiet auf. Der unrechtmäßige Aufenthalt trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stellt eine (weitere) erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Normen dar. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keine relevante Verstärkung seiner gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden persönlichen Interessen behauptet. Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, dass nach wie vor die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000
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