Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
FrG 1997 §36 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. Mai 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen slowenischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wie folgt rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden:
Am 17. Juli 1996 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO in der damals geltenden Fassung) und § 14 Abs. 3 StVO zu Geldstrafen von S 9.000,-- und S 400,--, weil er am 1. Juni 1996 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf dem Autobahnparkplatz in W. gelenkt und dabei rückwärts ausgeparkt habe, ohne sich eines Einweisers zu bedienen, und dabei einen dort abgestellten Lkw-Zug beschädigt habe,
am 21. Jänner 1999 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO in der Fassung der 20. Novelle) zu einer Geldstrafe von S 12.000,--, weil er am 13. Dezember 1998 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers laut den rechtskräftigen Bestrafungen zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich wiederum die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) und weshalb vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werde.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Grunde dieser Bestimmung aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer (z.B. auf Leben, Gesundheit, Vermögen) dringend geboten im Sinn des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer (vgl. den erlaubten Aufenthalt und die Berufstätigkeit seit 1992, seit 1993 beim selben Arbeitgeber als Kranfahrer, und die dementsprechend gute Integration und intensive private Bindung des Beschwerdeführers; dieser habe "regelmäßig Kontakt" mit seinen in Jenbach, Wörgl und Innsbruck wohnenden Cousins; er lebe allein in einer kleinen Betriebswohnung seines Arbeitgebers in Kufstein, seine Familie - Ehefrau und Kinder - seien nicht im Bundesgebiet aufhältig, was das Gewicht seiner privat-familiären Bindung im Bundesgebiet erheblich reduziere); sie wögen jedoch - im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren (Verwaltungs-)Straftaten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Schutz anderer vor alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern im öffentlichen Straßenverkehr habe einen sehr großen öffentlichen Stellenwert, sehr großes öffentliches Gewicht.
Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von drei Jahren von Nöten sei.
Zum Berufungsvorbringen werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Bescheides verwiesen. Allfällige erstinstanzliche Verfahrensmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den Berufungsbescheid saniert.
Dass sich der Beschwerdeführer in den Verwaltungsstrafverfahren "voll einsichtig gezeigt und auf eine Bekämpfung gar nicht eingelassen" habe und dass er "mit Ausnahme dieser beiden Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten" sei und dass sein Arbeitgeber bestätigt habe, dass er ein "sehr verlässlicher und fleißiger Mitarbeiter und guter Kollege" sei, ändere nichts an den vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verwaltungsübertretungen und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass ihm die hohen Geldstrafen und der Entzug des Führerscheines und das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren deutlich gezeigt hätten, welche Konsequenzen ihm auf Grund eines neuerlichen schweren strafbaren Verhaltens im Gastland drohten (und er daher ein neuerliches schweres strafbares Verhalten im Gastland nicht an den Tag legen werde), sei zu entgegnen, dass die Bezirkshauptmannschaft Kufstein den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner ersten schweren Bestrafung im Jahr 1996 darauf hingewiesen habe, dass bei einem weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden. Davon, dass das Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers sei, gehe die belangte Behörde ohnehin aus. Seine Kreditverbindlichkeiten in Österreich könne er seinen Möglichkeiten nach auch vom Ausland aus begleichen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinem Einwand, zumal es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 - die diesbezüglich erfolgten Bestrafungen erfüllen im Übrigen auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG - im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218).
2.1. Die Beschwerde hält indes den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig und bringt vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde lasse sich aus den vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren mit Sicherheit nicht eine Uneinsichtigkeit und eine sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, ableiten. Dieser habe vielmehr das Unrecht seiner Tat sofort eingesehen, den Sachverhalt zugestanden und die jeweilige verhängte Strafe samt Führerscheinentzug akzeptiert. Dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme dieser beiden Übertretungen niemals verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei ebenso aktenkundig wie der Umstand, dass er seit vielen Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber tätig sei und von diesem Arbeitgeber sein positives Gesamtverhalten äußerst lobend hervorgehoben werde. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr völlig klar, dass Geldstrafen und Führerscheinentzug in seinem Fall lediglich die Vorstufe zu wesentlich schwerwiegenderen Konsequenzen seien. Er sei beruflich und privat voll integriert, was in Relation zu den öffentlichen Interessen in diesem Einzelfall höher zu bewerten sei.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat auf Grund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1992, seiner familiären Bindungen zu seinen im Inland lebenden Verwandten sowie seiner Berufstätigkeit - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verknüpften Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich - mit der Behörde - die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse; dabei war zu berücksichtigen, dass die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Beschäftigung resultierende Integration in Ansehung der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das besagte Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Auch aus dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei nunmehr völlig klar, dass Geldstrafen und Führerscheinentzug lediglich die Vorstufe zu wesentlich schwerwiegenderen Konsequenzen seien, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wurde er doch bereits nach der ersten verwaltungsbehördlichen Bestrafung im Jahre 1996 - unstrittig - darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren schweren Verstoß fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden und hat er dessen ungeachtet neuerlich ein einschlägiges Fehlverhalten gesetzt.
3. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Begehung der besagten Verwaltungsübertretungen zu Tage getretenen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass bis zum Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von drei Jahren notwendig sei.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 2000
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