VwGH 99/18/0237

VwGH99/18/023724.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1960, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Mai 1999, Zl. SD 187/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Mai 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1989 in Österreich aufhalte, sei am 1. Dezember 1997 vom Bezirksgericht Favoriten wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung und des Betrugs zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass sich der Beschwerdeführer ein Handy habe übergeben lassen und die Zahlung des Kaufpreises innerhalb eines Monats in Aussicht gestellt habe, jedoch in weiterer Folge der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, und dass er am 17. Mai 1997 in Wien einem Mann einen Schlag versetzt habe, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und eine Nasenbeinschwellung erlitten habe. Ungeachtet dieser rechtskräftigen Verurteilung sei der Beschwerdeführer kurze Zeit danach neuerlich straffällig geworden. Er habe im Frühjahr 1998 seine damalige Lebensgefährtin mehrmals mit den Worten: "Ich bringe dich um, wenn du mir nicht das Handy und ÖS 10.500,-- gibst." bedroht. Am 1. Mai 1998 habe er diese Forderung dadurch unterstrichen, dass er ihr ein Messer an den Bauch gehalten habe. Des weiteren habe er ihr auch zweimal Schläge ins Gesicht versetzt. Da der Beschwerdeführer im Frühjahr 1998 keine aufrechte polizeiliche Meldung in Wien aufgewiesen habe, habe zunächst das diesbezüglich anhängige Gerichtsverfahren gemäß § 412 StPO abgebrochen werden müssen. Auf Grund eines Haftbefehls vom 18. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer schließlich am 11. Juni 1998 festgenommen werden können. In weiterer Folge sei er am 13. Oktober 1998 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Neubau vom 13. Februar 1997 wegen verschiedener Übertretungen des KFG 1967 - unter anderem wegen § 64 Abs. 1 iVm Abs. 5 leg.cit. - rechtskräftig bestraft worden.

Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass in seinem Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht gegeben sei, weil er nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bzw. zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei, übersehe er, dass in seinem Fall § 36 Abs. 2 Z. 1 letzter Satz FrG zur Anwendung komme, weil er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen "(Körperverletzung)" rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers bringe im Hinblick auf seine Verurteilungen eine krasse Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen zum Ausdruck und bewirke solcherart eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise. Daran vermöge das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seiner zuletzt erfolgten Verurteilung um ein Delikt im Familienkreis gehandelt hätte, nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig, wobei jedoch seine Familie in der Türkei lebe. In seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 1999 habe er zunächst noch angegeben, dass keine Verwandten in Österreich leben würden. In der Berufung weise er nunmehr darauf hin, dass sich sein Schwager und ein Neffe in Österreich befänden. Abgesehen davon, dass er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, seien beide angeführten Familienangehörigen nicht dem engsten Familienkreis im Sinn des § 37 FrG zuzurechnen. Von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit nicht auszugehen gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1989 im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit aufrecht beschäftigt sei, liege jedoch ein Eingriff in sein Privatleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Angesichts der den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten, die sich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen "Leib und Leben" gerichtet hätten, und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Freiheit anderer (§ 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten zu erachten. Zur Frage der Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG müsse zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts "(die am 01.12.1997 erfolgte Verurteilung)" erst acht Jahre und zwei Monate im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, sodass § 38 Abs. 2 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe. Gleichzeitig sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der aus der bisherigen Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration des Beschwerdeführers insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen solcherart geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden die bereits genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jenes am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen, entgegen. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen, als die gegenteiligen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die auf dem Boden der unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (4. Fall) erfüllt sei. Entgegen der Beschwerde kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtsirrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat den rechtskräftigen Verurteilungen zufolge sowohl am 17. Mai 1997 (vgl. Blatt 88 der vorgelegten Verwaltungsakten) als auch am 2. Jänner und 1. Mai 1998 (vgl. Blatt 80 der vorgelegten Verwaltungsakten) andere Personen am Körper verletzt, wobei er bei dem im Jahr 1998 gesetzten Fehlverhalten gegenüber der verletzten Person - unstrittig seine frühere Lebensgefährtin - auch das Delikt der versuchten Nötigung gesetzt hat. Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber seine früheren Lebensgefährtin auch am 3. April 1998 und am 18. Mai 1998 das Delikt der versuchten Nötigung begangen. Diese nach der Beschwerde "im Zuge der Trennung mit der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers", in einer "unglückseligen Situation ..., die im persönlichen Umfeld der Beteiligten begründet" gewesen sei, begangenen Delikte zeigen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in Konfliktsituationen aggressiv und gewalttätig zu verhalten. Ferner hat er durch den (ebenfalls unstrittig) am 17. Mai 1997 begangenen Betrug das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) verletzt. Dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Verbrechens, sondern "lediglich" wegen nach dem StGB zu ahnender Vergehen bestraft wurde, und ihm sein dreimonatiger Freiheitsentzug "in krassester Weise" vor Augen geführt habe, dass er ein weiteres deliktisches Verhalten "nicht an den Tag legen könnte", und er abgesehen von den genannten Straftaten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Schließlich handelt es sich auch bei dem seiner (unbestrittenen) Übertretung des § 64 Abs. 1 iVm Abs. 5 KFG 1967 zu Grunde liegenden Fehlverhalten, somit (entgegen der Beschwerde nachvollziehbar) dem Lenken eines Fahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung, um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme keineswegs als gering zu veranschlagen ist.

2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte auch die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zehn Jahre in Österreich aufgehalten, hier immer gearbeitet und, "wie das Strafverfahren ersichtlich gemacht" habe, persönliche Beziehungen in Österreich geknüpft. Er habe seine Privatsphäre überwiegend nach Österreich verlegt und hier - da er im Alter von 29 Jahren nach Österreich gekommen sei - "die wesentlichen Arbeitsjahre ... verbracht", mit seinem Alter von 40 Jahren würde er außerhalb Österreichs "kaum eine Arbeitschance" vorfinden, schon gar nicht in seinem Heimatland. Allein die Tatsache, dass sich seine Ehefrau in der Türkei befinde, bedeute nicht, dass er zu dieser "eine derartige Beziehung" habe, wie sie es wäre, wenn er in seinem Heimatland arbeiten und leben würde. Mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot würde ihm "seine persönliche wirtschaftliche Existenz" abgesprochen werden.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit und die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Freiheiten anderer (§ 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein trotz einer bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung gesetztes neuerliches (mehrmaliges und einschlägiges) Fehlverhalten zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich schon deswegen nicht bestehen, weil sein Schwager und sein Neffe, die sich in Österreich befinden, mit ihm unstrittig nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Weiters ist die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes Fehlverhalten maßgeblich beeinträchtigt, zumal er insbesondere wiederholt gegen seine damalige Lebensgefährtin, somit eine Person seines engsten Lebensbereichs, die Delikte der Körperverletzung und der versuchten Nötigung gerade in der von ihm genannten schwierigen Lebenssituation setzte. Dem Beschwerdeeinwand, es sei für ihn schwierig, im Ausland (insbesondere in seinem Heimatland) Arbeit zu finden, ist zu erwidern, dass eine solche möglicherweise mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Auswirkung von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden muss. Abgesehen davon wird mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land (etwa in sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten sind auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf ihre Beurteilung gemäß § 37 FrG den Sachverhalt (in mehreren genannten Punkten) nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, nicht zielführend.

3. Auch der - offenbar - im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG erhobene Einwand, dass der Beschwerdeführer bei Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts, nämlich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Oktober 1998, bereits mehr als neun Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, geht fehl. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Eine Ausweisung ist gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG (u.a.) in den Fällen des § 35 FrG unzulässig. Nach dessen Abs. 2 dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sind, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166, mwH). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, der sich unbestritten seit Oktober 1989 in Österreich aufhält, vor Setzung des seiner ersten Verurteilung zu Grunde liegenden, für die Verhängung des Aufenthaltsverbots von der Behörde (zulässigerweise) als maßgeblich herangezogenen Fehlverhaltens am 17. Mai 1997 (vgl. oben I.1.) noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen war, konnte ihm schon deshalb die Bestimmung des § 35 Abs. 2 FrG nicht zugute kommen.

4. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde für das Aufenthaltsverbot "die Maximaldauer von zehn Jahren" festgesetzt habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist das Aufenthaltsverbot (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0290, mwH). Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/18/0290). Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach dem Gesagten, wenn sie für das vorliegende auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützte Aufenthaltsverbot eine Dauer von zehn Jahren vorgesehen hat, nicht die gesetzlich erlaubte Höchstdauer für ein solches Aufenthaltsverbot gewählt hat. Ferner erscheint es vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund - entgegen der Beschwerde - auch nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne, zumal - was nach § 39 Abs. 2 FrG in Betracht zu ziehen ist - familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich unbestritten fehlen und - wie schon erwähnt (vgl. II.2.2.) - die privaten Interessen an einem solchen Verbleib maßgeblich gemindert erscheinen.

5. Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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