VwGH 99/18/0230

VwGH99/18/023011.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde der G M in Wien, geboren am 3. Dezember 1954, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Mai 1999, Zl. SD 977/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 (in Anbetracht der Bescheidbegründung offenbar gemeint: § 10 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer erstmaligen Einreise in Österreich im Jänner 1990 auf Grund von Verpflichtungserklärungen ihrer Schwiegermutter über befristete Sichtvermerke und zuletzt über eine bis 4. August 1994 befristet gewesene Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "privater Aufenthalt" verfügt. In dieser Zeit sei für sie lediglich einmal, und zwar nur bis 31. Dezember 1990, eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsamt für persönliche Dienste ausgestellt gewesen. Sämtliche weiteren in den darauf folgenden Jahren gestellten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien hingegen vom Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe abgelehnt worden. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei vom Amt der Wiener Landesregierung und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 abgewiesen worden. Grund dafür sei gewesen, dass zum einen die Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden seien, zum anderen, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, deren Verpflichtungserklärung sie wieder vorgelegt habe, eine solche auch für den Ehegatten und das Kind der Beschwerdeführerin abgegeben habe, aber nur über ein Einkommen von S 11.000,-- (offensichtlich gemeint: monatlich) verfügt habe, sodass eine dauernde Sicherung des Lebensunterhalts dieser Angehörigen nicht gewährleistet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe über keinen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt und sei auch nicht in der Lage gewesen, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Die gegen die Abweisung der Aufenthaltsbewilligung eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund des mittlerweile in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 mit Beschluss vom 10. April 1998 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden, sodass das Bewilligungsverfahren neu aufzurollen gewesen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am 16. Juli 1998 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft" beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht und neben einem an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten Antrag auf Selbstversicherung eine Verpflichtungserklärung eines gewissen E.O. vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe also offenbar eingesehen, dass die Verpflichtungserklärung ihrer Schwiegermutter nicht tragfähig sei und daher jedenfalls nicht Grundlage für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung sein könne. Eine solche Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei gemäß § 10 Abs. 3 FrG grundsätzlich nicht zulässig, und es könnte daher nur in Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 113 Abs. 5 FrG eine weitere Niederlassungsbewilligung auf Grund einer Verpflichtungserklärung von der Aufenthaltsbehörde im Rahmen des Ermessens, und auch nur dann erteilt werden, wenn und solange (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) die tragfähige Verpflichtung jener Person, deren Verpflichtungserklärung schon früher der Aufenthaltsbewilligung zu Grunde gelegen sei, weiter bestehe.

Im Hinblick auf die genannten Bestimmungen habe das Amt der Wiener Landesregierung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. eingeleitet. Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren habe die Beschwerdeführerin, offenbar angesichts der Rechtslage, wonach die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund der von ihr bisher vorgelegten Verpflichtungserklärungen nicht in Betracht komme, plötzlich die Kopie eines auf ihren Namen ausgestellten Sparbuches mit einer Einlage in der Höhe von S 240.000,-- vorgelegt.

Wenn die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund einer Verpflichtungserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 3, § 113 Abs. 5 FrG nicht in Betracht komme, so bedürfe der Fremde ausreichender eigener Mittel zu seinem Unterhalt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nur im Jahr 1990 und im Anschluss daran nie mehr einer Beschäftigung nachgegangen sei, sie stets angegeben habe, dass es ihr trotz mehrfacher Anträge nicht gelungen wäre, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, und sie in ihrem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag vom 16. Juli 1998 zur Frage, ob sie in Österreich eigene Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes hätte, keine Angaben gemacht, sondern nur auf die vorgelegte Verpflichtungserklärung verwiesen habe und auch keine Angaben in der Berufung über die Herkunft des Geldes gemacht habe, bestünden jedenfalls erhebliche Bedenken, ob es sich dabei um ihr selbst gehörende Geldmittel handle. Ein Fremder, der eine Niederlassungsbewilligung anstrebe, die ihrem Wesen nach darauf gerichtet sei, dass er in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe und sich daher im Sinn des § 7 Abs. 3 FrG auf Dauer niederlasse, müsse über finanzielle Mittel in einer solchen Höhe verfügen, dass er daraus, ohne dass dabei das Kapital aufgezehrt werde, seinen Unterhalt beziehen könne. Dies sei jedenfalls bei einer zur Verfügung stehenden Summe in der Höhe von S 240.000,-- mit Sicherheit nicht möglich. Der Versagungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG und damit die Voraussetzung für die Ausweisung im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 leg. cit. - gegeben.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. liege zweifelsohne vor, weil sie sich seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhalte und hier auch ihr Ehegatte, ein gemeinsames Kind und die Schwiegermutter aufhältig seien. Der Eingriff sei jedoch im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten, weil sie wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung, nämlich den Besitz ausreichender Mittel für ihren Unterhalt, nicht erfülle und daher die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) dringend geboten sei, wobei anzumerken sei, dass auch § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung nicht entgegen stehe, zumal auf Grund des dargestellten Sachverhalts es als aussichtslos erscheine, dass die Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte sichern könnte. Bei der im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ihrer Schwiegermutter gegründet habe, die sich nicht als tragfähig erwiesen habe, die Beschwerdeführerin nicht auf dem Arbeitsmarkt integriert sei und bei ihrem Ehegatten die gleichen Voraussetzungen für die Ausweisung wie bei ihr selbst vorlägen, sodass demgegenüber die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Ausweisung überwögen. Bei der gegebenen Sachlage habe die belangte Behörde auch keinen Grund gesehen, von einer Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abzusehen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Die Beschwerde macht geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über ein Sparbuch mit einem Guthabenstand von S 240.000,-- und über eine Krankenversicherung mit totaler Kostendeckung ab 1. September 1998, sondern auch über beträchtliches Liegenschaftsvermögen in Jugoslawien nach ihrem vor sieben Jahren verstorbenen Vater, nämlich über zwei Häuser und neun ha bewirtschafteten und verpachteten Grund, verfüge. Die Häuser seien "an ein Geschäft und ein Gasthaus" vermietet. Jedenfalls werfe das Liegenschaftsvermögen genügend Geld ab, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen und Nachkriegsverhältnisse in Jugoslawien hätten bislang Nachweise hiefür nicht beigebracht werden können. Die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin gesichert seien, die Herkunft des Sparbuchguthabens unbedenklich sei und dieses von ihr stamme.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0075, mwN) besteht für einen Fremden insoweit die Verpflichtung, die Herkunft der ihm für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erhalt der - für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer erforderlichen - Unterhaltsmittel hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Es sind nämlich weder freiwillige Leistungen seitens Dritter noch illegal beschaffte Mittel geeignet, ausreichende eigene Unterhaltsmittel im Sinn von § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG darzutun.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde machte die Beschwerdeführerin in ihrem am 16. Juli 1998 gestellten Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft" zur Frage, ob sie in Österreich eigene Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes habe, keine Angaben, sondern legte sie neben einem an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten Antrag auf Selbstversicherung die Verpflichtungserklärung eines gewissen E.O. vor. Erst im weiteren Verfahren legte sie erstmals die Kopie eines auf ihren Namen ausgestellten Sparbuches mit einer Einlage in der Höhe von S 240.000,-- (laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. September 1998: Einzahlung in dieser Höhe laut Sparbuch per 2. September 1998) vor. Die Bundespolizeidirektion Wien (die erstinstanzliche Behörde) führte dazu in ihrem Bescheid vom 11. November 1998 aus, dass die zuletzt am 14. Jänner 1990 eingereiste Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nur ein paar Monate einer Beschäftigung nachgegangen sei, ihr Lebensunterhalt die meiste Zeit von Bekannten durch finanzielle Zuwendungen und auf Grund von Verpflichtungserklärungen bestritten worden sei und das erst jetzt zum Nachweis eigener Mittel vorgelegte Sparbuch nicht als derartiger Nachweis angesehen werden könne, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei nicht um ihr eigenes Geld handle. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 27. November 1998 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie ein Sparbuch mit einem Guthaben von S 240.000,-- besitze, ohne auf die von der erstinstanzlichen Behörde in Bezug auf das Sparbuchguthaben geäußerten Zweifel einzugehen und ohne - wie nunmehr in der Beschwerde - vorzubringen, aus welchen Quellen das Sparbuchguthaben stamme. Von daher verstoßen die erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen hinsichtlich eines Liegenschaftsvermögens der Beschwerdeführerin in Jugoslawien gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und sind daher unbeachtlich.

Darüber hinaus begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 16. Juli 1998 erhebliche Zweifel an der Herkunft und Zuordnung des Sparbuchguthabens bestehen, keinen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das u.a. zu § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG ergangene Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0084) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt und dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsantrag vom 16. Juli 1998 auf die Frage nach der Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf eine Verpflichtungserklärung verwiesen hatte, hat sie mit der nachfolgenden Vorlage des besagten Sparbuchs, ohne spätestens im Berufungsverfahren die Herkunft dieser Geldmittel nachzuweisen - dies, obwohl sie durch den erstinstanzlichen Bescheid von den diesbezüglichen Zweifeln der Behörde in Kenntnis war - ihrer Verpflichtung zum (initiativen) Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht entsprochen. Von daher kann es dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde weiters meint - ein Sparbuchguthaben von S 240.000,-- zur Deckung des Unterhalts eines in Österreich auf Dauer niedergelassenen Fremden nicht ausreichend wäre.

2.3. Ebenso begegnet die von der Beschwerde nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgelegte Verpflichtungserklärung ihrer Schwiegermutter, die unstrittig nur über ein Einkommen von S 11.000,-- (monatlich) verfügte und auch Verpflichtungserklärungen für den Ehegatten und das Kind der Beschwerdeführerin abgegeben hatte, eine dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin nicht gewährleiste, keinem Einwand. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 16. Juli 1998 eine Verpflichtungserklärung eines E.O. vorlegte, so war diese schon deshalb nicht geeignet, eigene Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin zu kompensieren, weil sie unstrittig nicht von derselben Person stammte wie die von der Beschwerdeführerin für die ihr zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung vorgelegte Verpflichtungserklärung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 2000/18/0024, mwN).

2.4. Wenn die Beschwerde rügt, dass den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen und sie nicht von den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass sie nicht die von der Beschwerde angezweifelte Herkunft der Geldmittel habe unter Beweis stellen können, so ist diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Beweisanträge die Beschwerdeführerin gestellt hat oder gestellt hätte. Darüber hinaus hatte sie in ihrer Berufung vom 27. November 1998 Gelegenheit gehabt, auf die bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Zweifel in Bezug auf das Sparbuchguthaben einzugehen, diesbezüglich jedoch kein konkretisiertes Vorbringen erstattet.

2.5. Vor dem Hintergrund der obgenannten Erwägungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, womit im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung für die Republik Österreich (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 98/18/0084) auch der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. als erfüllt anzusehen ist, keinen Bedenken.

2.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten II.4.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 leg. cit. durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0075, mwN).

3. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde verfügte die seit Jänner 1990 in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin, für die eine bis 31. Dezember 1990 befristete Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, über eine bis 4. August 1994 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck, "privater Aufenthalt" und waren sämtliche (weiteren) Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe abgelehnt worden. Im Hinblick auf diese Ablehnungen und den Umstand, dass sie nicht in der Lage war, einer Beschäftigung nachzugehen, sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte und die Verpflichtungserklärung ihrer Schwiegermutter nicht als ausreichend angesehen wurde, wurde ihr Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten: vom 14. September 1995) und im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1995 abgewiesen. Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde der Auffassung, dass § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen stehe, zumal es als aussichtslos erscheine, dass sie die Mittel zu ihrem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte sichern könnte. Damit vertrat die belangte Behörde erkennbar die Auffassung, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin als für die Ausweisung maßgeblicher Sachverhalt bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten war, als die Beschwerdeführerin jedenfalls noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. Auf dem Boden der obgenannten unbestrittenen Feststellungen, dass alle (weiteren) Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden waren und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, einer Beschäftigung nachzugehen, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 35 Abs. 1 FrG keinen Bedenken.

4.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten, der Schwiegermutter und einem gemeinsamen Kind seit 1990 im Bundesgebiet befinde, ihre Schwiegermutter bereits seit mehr als 16 Jahren mit dem Ehegatten in Österreich lebe und sich auch der Sohn der Beschwerdeführerin seit acht Jahren in Österreich befinde. Sie sei dem österreichischen Staat niemals zur Last gefallen. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass ihre privaten und familiären Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen überwögen.

4.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Auf Grund der Dauer des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Bindungen zu ihrem hier lebenden Ehegatten, ihrem gemeinsamen Kind und ihrer Schwiegermutter hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Die Ausweisung ist jedoch - von der belangten Behörde gleichfalls richtig gesehen - auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, beeinträchtigt doch die vom Gesetz nicht erwünschte Niederlassung von Personen, deren Unterhalt nicht gesichert erscheint, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß. Darüber hinaus werden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin dadurch relativiert, dass auch ihr Ehegatte mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1999 ausgewiesen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/18/0231). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr gemeinsames Kind sie nicht bei ihrer Ausreise begleiten könnte.

Von daher kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Inland das besagte maßgebende öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht überwögen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Schließlich bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2001

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