VwGH 99/18/0032

VwGH99/18/00322.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des M S in Wien, geboren am 18. November 1963, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Mariengasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. März 1998, Zl. SD 114/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufenthaltsverbots-Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. März 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den am 3. Oktober 1997 erlassenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit dem über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Zustellung des Aufenthaltsverbots-Bescheides in Schubhaft befunden. Er habe im vorliegenden Verfahren letztendlich zugegeben, daß ihm der Bescheid anläßlich der Ausfolgung übersetzt worden wäre und auch eine "kurze Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung" beigefügt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher davon Kenntnis gehabt, daß er gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel einbringen könne. Er hätte während seiner Anhaltung jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsbeistand beizuziehen, habe jedoch nicht einmal behauptet, ein diesbezügliches Verlangen gestellt zu haben. Es liege daher kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den Beschwerdeführer gehindert hätte, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er hätte sich auf Grund des Nicht-Aufliegens entsprechender Rechtsvorschriften nicht über die formalen und inhaltlichen Erfordernisse eines Rechtsmittels informieren können, sei ihm zu entgegnen, daß ein Rechtsirrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle und die Berufung auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers hätte eingebracht werden können. Überdies habe die Schubhaft des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1997 geendet; das vorgebrachte hindernde Ereignis sei daher am letzten Tag der Rechtsmittelfrist weggefallen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, anläßlich der Zustellung des Aufenthaltsverbots-Bescheides nicht darüber belehrt worden zu sein, daß er zur rechtzeitigen Ausführung eines Rechtsmittels "einen Dolmetsch bzw. rechtskundigen Vertreter einsetzen könne". Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, daß sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befunden habe und es ihm daher infolge Fehlens der genannten Belehrung nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig rechtskundigen Rat einzuholen.

1.2. Dem ist zu entgegnen, daß es auch einem - der deutschen Sprache nicht mächtigen - Schubhäftling, dem ein Aufenthaltsverbots-Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung ausgefolgt und übersetzt wurde, zumutbar ist, sich aus eigenem - ohne ausdrückliche Belehrung, daß dies möglich sei - um die Erlangung einer Hilfestellung für die Abfassung eines Rechtsmittels zu bemühen. Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, dazu konkrete Schrittte - wie etwa die versuchte Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation oder das Ersuchen um Hilfestellung an einen Bediensteten des Gefangenenhauses - gesetzt zu haben.

Darin, daß es der Beschwerdeführer sohin verabsäumt hat, zumutbare Maßnahmen zur Wahrung der ihm im Aufenthaltsverbotsverfahren offenstehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu ergreifen, kann nicht bloß ein minderer Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG erblickt werden. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1996, Zl. 94/18/1076.)

2. Da die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 2. März 1999

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