VwGH 99/17/0316

VwGH99/17/031620.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1999, Zl. Gem-521570/2-1999-Gt, betreffend Vorstellung i.A. Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Ischl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115;
BAO §4 Abs1;
BAO §4;
B-VG Art18;
FAG 1997 §14 Abs1 Z15;
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 lita;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs4;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §1;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §2 Abs4;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §2;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §3 Abs3;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §6 Abs1;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §6;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;
LAO OÖ 1984 §3;
LAO OÖ 1984 §89;
VwRallg;
BAO §115;
BAO §4 Abs1;
BAO §4;
B-VG Art18;
FAG 1997 §14 Abs1 Z15;
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 lita;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs4;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §1;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §2 Abs4;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §2;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §3 Abs3;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §6 Abs1;
KanalgebührenO Bad Ischl 1990 §6;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;
LAO OÖ 1984 §3;
LAO OÖ 1984 §89;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1990 in der Fassung vom 17. Dezember 1993 die Kanalanschlussgebühr für eine näher bezeichnete Liegenschaft mit S 55.150,70 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Gebührenberechnungsgrundlage von 277 m2 (bebaute Fläche) sowie den gemäß § 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde für das Jahr 1997 gültigen Gebührensatz von S 181,-- je m2 (zuzüglich der Umsatzsteuer) zu Grunde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, er sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. August 1992 verpflichtet worden, die häuslichen Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Die Voraussetzungen für die Verbindung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Kanal habe der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Jahres 1993 erfüllt. Er habe sich in der Folge mehrmals, auch schriftlich, um die Herstellung des Kanalanschlusses durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde bemüht. Diese Bemühungen seien jedoch zunächst erfolglos geblieben. Im Februar 1994 sei lediglich der Wasseranschluss durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde hergestellt worden. Ungeachtet dessen, dass ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt sei, sei am 26. April 1994 die Benützungsbewilligung erteilt worden.

Erst am 16. und 17. Juni 1997 sei von Seiten der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Kanalanschluss erfolgt. Die Benutzung des Kanals durch den Beschwerdeführer habe am 17. November 1997 begonnen. Der Beschwerdeführer vertrat ausgehend von diesem Sachverhalt die Auffassung, die Kanalanschlussgebühr sei nicht nach dem Gebührensatz für das Jahr 1997, sondern nach jenem für das Jahr 1993 von S 149,-- zu berechnen gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte den Berufungsantrag, die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr "auf Basis 1993" zu veranlassen.

Im Übrigen beantragte er, die Einbringung des Differenzbetrages von S 9.751,-- auszusetzen.

Nachdem eine Berufungsvorentscheidung ergangen war, gegen die der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht hatte, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 6. November 1998 den "Antrag des Berufungswerbers, es möge die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr auf Basis 1993 veranlasst werden" ab.

Aus der Begründung dieses Bescheides ist hervorzuheben, dass die Berufungsbehörde davon ausging, gemäß § 6 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde entstehe die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss des Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz. Dieser Anschluss sei im November 1997 erfolgt. Aus diesem Grund sei auch der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Gebührensatz zur Anwendung zu bringen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen die schon in der Berufung vorgetragenen Argumente wiederholte.

Diese Vorstellung verband der Beschwerdeführer mit einem Aussetzungsantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Eine spruchgemäße Erledigung des Aussetzungsantrages erfolgte nicht.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Abgabenrecht gelte der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben. Gemäß § 3 Oö LAO 1996 entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches blieben unberührt. Hingegen sei der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Abgabenvorschrift finde sich in § 6 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr mit Herstellung des Anschlusses des Grundstückes (Gebäudes) an das öffentliche Kanalnetz entstehe. Da dieser Anschluss am 17. November 1997 hergestellt worden sei, richte sich die Höhe der Anschlussgebühr nach dem im Jahr 1997 geltenden Gebührensatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf richtige bzw. gesetzeskonforme Auslegung des § 6 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde und des § 3 Oö LAO" verletzt. Er macht daher erkennbar als Beschwerdepunkt eine Verletzung seines Rechtes geltend, die Kanalanschlussgebühr nur nach jenem Gebührensatz vorgeschrieben zu erhalten, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Geltung stand.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 3, sowie § 6 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde

vom 17. Dezember 1990 lauten (auszugsweise):

"§ 1 Gebühren

1.

Von der Stadtgemeinde Bad Ischl werden Gebühren für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (Kanalanschlussgebühr) sowie für die Einleitung in das öffentliche Kanalnetz Kanalbenützungsgebühren eingehoben.

2.

Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ist zur Entrichtung der Kanalgebühren verpflichtet. ...

§ 2 Kanalanschlussgebühr

1.

Die Kanalanschlussgebühr ist als einmaliger Beitrag zum Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz zu entrichten.

...

3.

Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz aufweisen, bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse. ...

§ 3 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr

...

3.

Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig. ...

§ 6. Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

1.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 entsteht mit der Herstellung des Anschlusses des Grundstückes (Gebäudes) an das öffentliche Kanalnetz."

Gemäß § 2 Abs. 4 dieser Kanalgebührenordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 1993) beträgt die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 1997 je m2 der Bemessungsgrundlage S 181,--, mindestens jedoch S 27.300,--. Der gleiche Satz gilt für verbaute Flächen, die betrieblich genutzt werden und eine Fläche von unter 500 m2 aufweisen.

§ 1 des Oberösterreichischen Interessentenbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 (im Folgenden: Oö. IBG) lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage-Kanal-Anschlussgebühr; ...

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückeigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des diese beseitigenden Nachteils.

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

..."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Rechtansicht, die Kanalanschlussgebühr wäre ihm auf Basis jener Gebührensätze vorzuschreiben gewesen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussverpflichtungsbescheides (1992), allenfalls auch im Zeitpunkt der Herstellung der bauseitigen Voraussetzungen für den Anschluss durch den Grundeigentümer (1993), in Geltung standen.

In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer detailliert dar, weshalb die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses nicht in seinem Bereich, sondern vielmehr im Bereich der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegen sei und äußert den Verdacht, die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses sei auf seine ablehnende Haltung gegenüber einem von der mitbeteiligten Stadtgemeinde befürworteten Steinbruchbetrieb zurückzuführen gewesen.

Diese Ausführungen vermögen jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, entsteht der Abgabenanspruch nach § 3 Abs. 1 Oö LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/17/0348). Dieser Tatbestand ist nach § 6 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit dem Anschluss des Grundstückes (Gebäudes) an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz gegeben. Demgegenüber ist für das Entstehen des Abgabenanspruches nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, welche insofern mit § 1 Abs. 4 Oö. IBG im Einklang steht, nicht entscheidend, ob und wann die bescheidmäßige Anschlussverpflichtung verfügt wurde. Aus den betreffenden Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, dass erst/schon in diesem Zeitpunkt ein "Anschluss" an ein öffentliches Kanalnetz vorliegt.

Die Beschwerde führt gegen diese Auffassung ins Treffen, es sei zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung und jenem der Fälligkeit der Gebühr zu unterscheiden. Gemäß § 3 Abs. 3 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde werde die Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Netz fällig.

Dem ist jedoch das zutreffende Argument in der Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde entgegenzuhalten, wonach zwar grundsätzlich zwischen dem Entstehen eines Abgabenanspruches und seiner Fälligkeit zu unterscheiden ist, die Abgabenvorschriften aber auch - wie hier - eine Regelung treffen können, wonach der Abgabenanspruch gleichzeitig mit seiner Entstehung auch fällig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur ähnlichen Rechtslage nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reichenau im Mühlkreis 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/17/0037).

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die mitbeteiligte Stadtgemeinde, wie in der Beschwerde gemutmaßt wird, die Herstellung des Anschlusses wider Treu und Glauben verzögert hätte. Das in Art. 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist nämlich stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Letzterer könnte daher der Anwendung einer bindenden und unzweideutigen Rechtsvorschrift (hier des § 6 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde) nicht entgegenstehen (vgl. hiezu Stoll, BAO II, 1295).

Schließlich äußert der Beschwerdeführer Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode der Kanalanschlussgebühr nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde:

In diesem Zusammenhang bringt er vor, er habe das auf seiner Liegenschaft errichtete Objekt in der Absicht ausgebaut, Gästeappartements zu errichten. Die Anwesenheit von Gästen beschränke sich auf wenige Wochen im Jahr. Den Rest des Jahres bewohne der Beschwerdeführer seine Liegenschaft allein. Dementsprechend gering sei sein Wasserverbrauch.

Ebenso wie der Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz, LGBl. Nr. 71/1955 (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. V 33/99) stellt auch die hier von der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingehobene Kanalanschlussgebühr nicht etwa eine Benützungsgebühr im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997, sondern vielmehr einen Interessentenbeitrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 15 leg. cit. dar. Die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde hatte daher, insoweit sie eine Kanalanschlussgebühr vorsieht, dem § 1 Oö IBG zu entsprechen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096, und vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0165).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erst genannten Erkenntnis ausführte, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Aufteilungsschlüssel nach der bebauten Fläche bei der dem Verordnungsgeber gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als objektiver Teilungsschlüssel im Sinne des vorzitierten Gesetzes angesehen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde erhobenen Bedenken treffen daher nicht zu.

Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG handelt es sich demgegenüber um einen Gesetzesbefehl, der an die Abgabenbehörden gerichtet ist, die in Anwendung des in der Beitragsordnung des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen haben, dass durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "wirtschaftliches Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden.

Ob die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten individuellen Gegebenheiten den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde aber als Vollzugsfehler anzulasten war, braucht im Hinblick auf die oben wiedergegebene Formulierung des Beschwerdepunktes hier nicht geprüft werden.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die Gebührensätze zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr seien in den Jahren 1994 bis 1997 stärker gestiegen als der Verbraucherpreisindex, wobei die durchschnittlichen Laufmeterkosten für den Kanalbau kontinuierlich gesunken seien, keine Bedenken gegen die Übereinstimmung der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit § 1 Abs. 3 Oö IBG zu erwecken. Diese Bestimmung sieht nämlich nicht vor, dass eine Anhebung der Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr nur im Ausmaß der Steigerung des Verbraucherpreisindex oder jener der Baukosten von Kanalanlagen erfolgen dürfte. Vielmehr darf gemäß § 1 Abs. 3 Oö IBG an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Dass das (bei Verordnungserlassung voraussehbare) Aufkommen an Kanalgebühren in der mitbeteiligten Stadtgemeinde für das Jahr 1997 dergestalt überhöht gewesen wäre, dass es dieser Relation nicht mehr entsprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 20. Dezember 1999

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