VwGH 99/17/0303

VwGH99/17/030327.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 1. Dezember 1998, Zl. Senat-BN-98-072, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid über die Bestrafung nach dem Nö. Kurzparkzonenabgabegesetz als verspätet, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1998 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 1998 betreffend Bestrafung nach dem Nö. Kurzparkzonenabgabegesetz als verspätet zurück. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach Ergehen des Straferkenntnisses einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt und dieser sei mit dem am 20. Juni 1998 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juni 1998 abgewiesen worden. Die Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis sei - nach Ablauf der Berufungsfrist am 4. Juli 1998 - erst am 6. Juli 1998 und somit verspätet eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtzurückweisung der Berufung verletzt. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, dem Beschwerdevertreter sei es als bestelltem Verfahrenshelfer nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Es wird behauptet, der den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisende Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht am 20. Juni 1998, sondern erst am 23. Juni 1998 zugestellt worden. Die Berufung sei nicht verspätet eingebracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 51 Abs. 5 zweiter Satz VStG die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Die belangte Behörde ging im Hinblick auf den Rückschein, der eine öffentliche Urkunde ist (vgl. § 292 ZPO), davon aus, dass der Bescheid über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nach erfolgtem Zustellversuch am 19. Juni 1998 am 20. Juni 1998 hinterlegt und in der Folge behoben wurde; der Beschwerdeführer hat nach Vorhalt den zulässigen Gegenbeweis nicht angetreten. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Sein Beschwerdevorbringen, den Bescheid erst am 23. Juni 1998 zugestellt erhalten zu haben, vermag daher die Tatsachenbasis, die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde zu legen war, nicht zu beeinflussen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen (vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1988, Zl. 87/10/0077, und vom 13. März 1991, Zl. 87/13/0196).

Die belangte Behörde ist auf Grund der Angaben auf dem Rückschein von einer Zustellung des Bescheides über den Verfahrenshilfeantrag am 20. Juni 1998 ausgegangen. Dagegen wurde in der Beschwerde ohne nähere Begründung nur behauptet, die Zustellung sei erst am 23. Juni 1998 erfolgt. Damit allein kommen aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges nicht auf.

Sollte der Beschwerdeführer den 23. Juni 1998 deswegen als Tag der Zustellung angesehen haben, weil die Behebung des Bescheides an diesem Tag erfolgte, dann verkannte er die Rechtslage. Nach § 17 Abs. 3 ZustellG hinterlegte Sendungen gelten nämlich bereits mit dem ersten Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung am 20. Juni 1998 liegt auch kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 1999

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