VwGH 99/17/0275

VwGH99/17/027523.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der A, vertreten durch L & E, Rechtsanwälte OEG in M, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 20. Mai 1999, Zl. Jv 1687 - 33/99, betreffend Sachverständigengebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1380;
GEG §8 Abs1;
ZPO §168;
ABGB §1380;
GEG §8 Abs1;
ZPO §168;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Mai 1995 wurden die Gebühren des Sachverständigen mit S 213.077,-- bestimmt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (klagende Partei) den vorschussweise aus Amtsgeldern ausbezahlten Betrag von S 202.568,20 zu tragen habe. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Juli 1995 Folge gegeben, der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 27. November 1995 wurden die Gebühren des Sachverständigen neuerlich mit S 213.077,-- bestimmt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei S 202.568,20 zu tragen habe. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben.

Der Kostenbeamte schrieb der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 13. April 1999 die Sachverständigengebühren samt Einhebungsgebühr von insgesamt S 202.568,20 vor.

Die Beschwerdeführerin stellte den Berichtigungsantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1999 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dies mit der Begründung, mit rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1995 seien der Beschwerdeführerin die Sachverständigengebühren auferlegt worden. Der Kostenbeamte habe sich an diese Entscheidung zu halten. Mit Amtsvermerk vom 24. März 1995 sei dem Gericht mitgeteilt worden, es sei eine außergerichtliche Einigung zustande gekommen und das Verfahren ruhe. Das Ruhen eines Verfahrens sei keine rechtskräftige Beendigung, daher könne, so lange das Verfahren ruhe, keine Verjährung eintreten. Es liege somit in zweierlei Hinsicht keine Verjährung vor. Das Ruhen stelle keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens dar und der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Sachverständigengebühren sei erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 27. November 1995 entstanden und innerhalb der darauf folgenden fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Sachverständigengebühren vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtzahlung der Sachverständigengebühr wegen eingetretener Verjährung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren gemäß § 8 Abs. 1 GEG, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. Nr. 682/1994, in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

Im Verfahren vor dem Handelsgericht kam es nach einer außergerichtlichen Einigung der Streitparteien zum Ruhen des Verfahrens. Zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens konnte es dabei nicht kommen, weil die rechtskräftige Beendigung eine das Verfahren beendende Entscheidung voraussetzt. Eine solche gerichtliche Entscheidung wurde in diesem Streitfall jedoch nicht getroffen. Daraus ergibt sich, dass die Verjährungsfrist nach § 8 Abs. 1 GEG im Beschwerdefall noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1995 wurden die Sachverständigengebühren und die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige bestimmt. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben und dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit dem am 26. August 1994 ausgegebenen Bundesgesetz, BGBl. Nr. 682/1994, wurde die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 1 GEG von drei auf fünf Jahre verlängert. Diese Bestimmung trat am nächsten Tag nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft. Somit wäre - falls sie überhaupt zu laufen begonnen hätte - die fünfjährige Verjährungsfrist maßgebend gewesen, weil bei der Vorschreibung § 8 Abs. 1 GEG in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 anzuwenden war.

Die belangte Behörde war somit im Recht, wenn sie bei der Vorschreibung der Sachverständigengebühr vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Oktober 2000

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