VwGH 99/17/0168

VwGH99/17/016830.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, in der Beschwerdesache der A.S.A. Abfall Service Industrieviertel GmbH & Co. Nfg KG in Tribuswinkel, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 13, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Lichtenwörth wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. NÖ Standortabgabe (Jänner 1995 bis Dezember 1995), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §55 Abs3;
VwGG §55 Abs3;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Marktgemeinde Lichtenwörth hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 12. Juli 1999, Zl. o.Z./1999, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes, weil sie ihrer Pflicht zur Offenlegung und Abgabe ordnungsgemäßer Abgabenerklärungen trotz Aufforderungen nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare Angaben über die Kubaturen gemacht habe. Die dadurch erfolgte Verzögerung der behördlichen Entscheidung sei somit ausschließlich auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

§ 55 Abs. 1 bis 3 VwGG lautet:

"(1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind.

(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war."

Im Fall unvollständiger oder unrichtiger Erklärungen des Abgabepflichtigen ist es Sache der Behörde, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die Entscheidung fristgerecht zu treffen. Ist eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich, dann ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwGG der Beschwerdeführerin kein Aufwandersatz zuzusprechen, die von der belangten Behörde jedoch nicht behauptet werden.

Die belangte Behörde stützt ihr Begehren jedoch auf die Behauptung des Vorliegens eines ausschließlichen Verschuldens der Partei nach § 55 Abs. 3 VwGG.

Die belangte Behörde war im Ermittlungsverfahren verhalten, Gutachten einzuholen und diese der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Einfluss auf die Dauer der Erstellung der Gutachten und ihr wurde auch nicht vorgeworfen, die Erstellung der Gutachten und bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen zu den Gutachten das Ermittlungsverfahren verzögert zu haben. Dass die Einholung von Gutachten auf Grund der von der belangten Behörde behaupteten unvollständigen und unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt erforderlich war, ist allein kein Grund, die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen. Hatte doch die belangte Behörde und nicht die Beschwerdeführerin es in der Hand, für eine möglichst schnelle Abwicklung des gesamten Ermittlungsverfahrens zu sorgen.

Der Beschwerdeführerin war daher Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 30. August 1999

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