VwGH 99/16/0299

VwGH99/16/029914.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H in W, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Leiters der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien vom 21. April 1999, Zl. Jv 10972/99, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Zahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien vom 11. Februar 1999 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von S 2.100,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 3. März 1999 ersuchte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um Stundung, weil er sich zur Zeit in Haft befinde und es ihm daher unmöglich sei, den Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hätte Sachwerte sowie zu fordernde Außenstände, sodass die Zahlung, sobald es ihm möglich werde, vollzogen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Neben der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 GEG der besonderen Härte dürfe entweder die Einbringung nicht gefährdet sein oder müsse eine Sicherheitsleistung vorliegen; hier seien weder die behaupteten Sachwerte noch die angeblich zu fordernden Außenstände als Sicherheiten geeignet, weil sich nur tatsächlich bestehende Vermögenswerte und Rechte, nicht aber bloß vermeintliche in Streit verfangene Vermögenswerte zur Sicherstellung eigneten. Da das Unternehmen der Beschwerdeführerin laut den Angaben des Geschäftsführers seit dessen Inhaftierung "ruhe" und die urteilsmäßige Entlassung des Geschäftsführers aus der Strafhaft mit 10. März 2001 festgesetzt worden sei, sei die Einbringung der Gerichtsgebühren gefährdet, sodass eine Stundung nicht in Betracht komme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Stundung der Gerichtsgebühr verletzt erachtet, sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung und Unverletzbarkeit des Eigentums. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wobei zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Stundung zu rechtfertigen, nämlich dass die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringung durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird.

Entscheidend ist also zunächst, ob die Einbringung für den Gebührenschuldner mit einer besonderen Härte verbunden wäre, wobei es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt. Auch in einem Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren gilt nach ständiger hg. Judikatur zum Nachlass von Gerichtsgebühren, dass es Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass bzw. die Stundung gestützt werden kann (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0149 m. w.N.). Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. dazu die bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren5, E 23 und 24 zu § 9 GEG wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Es wurde weder im seinerzeitigen Antrag noch wird jetzt in der Beschwerde dargetan, warum die Einbringung einer Gebühr in Höhe von S 2.100,-- für die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft mit einer besonderen Härte verbunden sein soll. Schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht initiativ dargelegt hat, warum diese zwingende Voraussetzung der Stundung in ihrem Fall vorliegen soll, konnte die begehrte Zahlungserleichterung nicht gewährt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass sie "Sachwerte sowie zu fordernde Außenstände" habe, ist sie ihrer Konkretisierungspflicht auch hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung nicht nachgekommen; in Anbetracht des hauptsächlichen Vermögenswertes in Form von sechs gebrauchten Kraftfahrzeugen, die laut Verfahrenshilfeantrag zwischen 9 und 12 Jahre alt sein sollen, konnte die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung im Übrigen ohne weiteres davon ausgehen, dass die Einbringlichkeit im Hinblick auf den zu befürchtenden Wertverlust dieser Vermögenswerte gefährdet sei.

Auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 1999, welches in diesem Zusammenhang nun herangezogen wird, kann schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.

Zur Verfahrensrüge sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es hier nicht darum geht, ob es ihr zufolge der Inhaftierung ihres Geschäftsführers nicht gelungen ist, eindeutige Nachweise zu erbringen, sondern dass sie es versäumt hat, im Behördenverfahren konkrete Angaben zu machen (siehe abermals das bei Tschugguel-Pötscher a.a.O. unter E 24 zitierte hg. Erkenntnis).

Zu einer Entscheidung über die in der Beschwerde weiters geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung und Unverletzbarkeit ihres Eigentumes ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Die Entscheidung konnte wegen der besonders einfachen Rechtsfrage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 14. Oktober 1999

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